Keine Haftung für fremde Bewertungen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.03.2015 (I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal) entschieden, dass ein Hotelbewertungsportal für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung haftet.
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Sachverhalt
Bevor die Betreiberin des Portals Nutzerbewertungen aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Betreiberin geprüft und dann ggf. manuell freigegeben. Nutzer können im Portal der Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Hieraus berechnet die Betreiberin bestimmte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate.
Ein bewertetes Hotel hatte die Betreiberin wegen der Bewertung: “Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen” abgemahnt, mit dem Ziel, dass der Beitrag zu löschen sei und dann per Klage auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Betreiberin des Bewertungsportals keine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieb.
Der BGH stellte klar, dass eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen für den Betreiber nicht zumutbar sei. Eine Haftung auf Unterlassung bestehe erst dann, wenn der Betreiber Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Eine eigene Haftung des Portalbetreibers kommt auch auch deswegen nicht in Betracht, weil der Portalbetreiber sich die Beiträge nicht “zu eigen” gemacht hätte, was regelmäßig eine Haftung auslösen würde. Die Portalbetreiberin ist als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetz (TMG) haftet nur dann für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Dritten, wenn sie spezifische zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.(§ 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG)
Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine langjährige Rechtsprechung zur Haftung von Portalbetreibern.