1. Udate: 8.10.2014
2. Update: 1.01.2015
3. Update: 1.11.2015
Im Nachgang zu unserem Interview im WDR zum Thema Freifunk gab es sehr viele Anfragen und positive Rückmeldungen, so dass wir gern im Rahmen von FAQ diese Fragen beantworten möchten.
Grundsatz: Haftung des WLAN Betreibers
Im Rahmen von Freifunk-Konzepten, stellen zumeist Private “ihr” WLAN für die Öffentlichkeit zur Verfügung.
Da stellt sich für den Anschlussinhaber grundsätzlich die Frage, ob dieser löbliche Gemeinsinn nicht durch solche, die das WLAN nutzen, um dort z.B. Urheberrechtsverletzungen oder andere Straftaten zu begehen, bestraft wird, nämlich mit Abmahnungen. Mithin stellt sich die Frage nach der Haftung des Anschlussbetreibers.
Da Sinn und Zweck von Freifunk ist, dass sich jeder ohne Hürden mit dem (freien und offenen) WLAN verbinden kann, ist der Anschlussinhaber grundsätzlich für alle Verstöße, die über ihn als Anschlussinhaber zurückzuführen sind, als sog. Störer haftbar zu machen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung “Sommer unseres Lebens” im Jahre 2010 bereits entschieden.
Es gibt allerdings technische Lösungen, die die Freifunk Initiaven zum Teil beherzigen, die den Anschlussinhaber verschleiern bzw. eine Identifizierung erschweren. Hier sollten Sie die einzelnen Initiativen ansprechen, ob daran gedacht wurde.
Ausnahme: Haftungsprivilegierung als Access-Provider
Tatsächlich vertreten einige Kolleg(inn)en die Ansicht, dass beim Betrieb von Freifunknetzen das Haftungsprivileg des § 8 TMG greife. Insbesondere ist hier die Stimme der Kollegen Sassenberg und Mantz beachtenswert. Hierzu gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Allerdings entschied hier vor Kurzem das AG Hamburg gleich zwei Mal im Zeitgeist des 21. Jahrhunderts mit genau dieser Argumentation, dass der WLAN-Betreiber gerade nicht hafte:
- keine Haftung bei Betrieb eines Hotel-WLANs (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13)
- keine Haftung für durch Vermieter von Ferienwohnungen betriebene WLANs (AG Hamburg, Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13)
Da das Haftungsprivileg des § 8 TMG nicht an eine gewerbliche Tätigkeit als Voraussetzung für die Befreiung anknüpft, sehe ich hier ebenfalls Raum zur Argumentation für die (Mit-)Betreiber von Freifunknetzen.
Dies scheint jedoch ein neuer Ansatz zu sein. Das LG Hamburg hatte in einer Entscheidung aus 2010 (310 O 433/10) noch festgestellt, dass der Betreiber eines Internet-Cafés für Rechtsverletzungen seiner Kunden hafte und stellte zudem darauf ab, dass die zur Nutzung für das Filesharing erforderlichen Ports nicht gesperrt waren.
Die Sperrung der Ports würde ich in jedem Fall beim Betreiben eines offenen Netzes empfehlen, um die Möglichkeit der Begehung von Rechtsverletzungen zu erschweren und damit auch die Abmahngefahr zu verringern.
UPDATE 8.10.2014
Das LG München hat mit Beschluss vom 18.09.2014 (Az. 7 O 14719/12) dem EuGH die Frage, ob eine Haftungsprivilegierung für gewerblich handelnde Betreiber eines offenen WLANs als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG in Frage kommt, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
UPDATE 1.01.2015
Das AG Berlin-Charlottenburg hat am 17.12.2014 (217 C 121/14) in einem Beschluss dem Betreiber eines Freifunknetzes zu einem Diensteanbieter im Sinne des TMG erhoben und ihm die Haftungsprivilegierung des TMG zuteilwerden lassen.
Es heißt dort wörtlich:
“Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen (vgl. etwa AG Hamburg, CR 2014, 536; Roggenkamp, jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3; Röhrborn/Katko, CR 2002, 882, 887). Dieser ist gemäß § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, Nutzer oder Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG). Der lediglich den Zugang zu fremden Informationen eröffnende Provider haftet nicht, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert hat. Unberührt von dieser Privilegierung der bloßen Durchleitung von Informationen bleibt der Access-Provider gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen nur verpflichtet, wenn er Kenntnis von rechtswidrigem Tun erlangt hat (vgl. auch LG Flensburg, Urt. v. 25.11.2005 – 6 O 108/05). Diese Privilegierung erstreckt sich jedoch nicht auf Unterlassungsansprüche, d.h. auf die Haftung des Störers (BGHZ 158, 236 – Rolex). In derartigen Fällen sind allerdings an die Zumutbarkeit von Maßnahmen und Pflichten ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen; dem Betreiber eines WLAN-Netzwerkes darf nichts abverlangt werden, was sein „Geschäftsmodell“ gefährdet. Das wäre jedenfalls bei schweren Eingriffen, etwa Port- oder DNS-Sperren, Registrierungspflichten etc. der Fall (vgl. auch Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rdn. 227 ff.). Eine Pflicht zur Belehrung kann nicht verlangt werden und erscheint bei dem hier vorliegenden Modell im Übrigen auch nicht praktikabel (vgl. AG Hamburg a.a.O.; Sassenberg/Mantz a.a.O., Rdn. 235; so wohl auch Hoeren/Jakopp, ZRP 2014, 72, 75).”
UPDATE 1.11.2015
Der Referentenentwurf für ein 2. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes soll nun Rechtsklarheit bei der Frage schaffen, wie WLAN-Betreiber ausschließen können, dass sie für Rechtsverletzungen anderer haften müssen. Danach soll der WLAN-Anbieter, um in den Genuss der Haftungsprivilegierung des TMG zu kommen, seinen Anschluss nur “angemessen sichern” und sich vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den WLAN-Anschluss begehen wird. Leider würde dieser Entwurf das vorläufige “Aus” der Freifunk Bewegung bedeuten, die sich doch gerade dadurch kennzeichnet, dass man ohne Registrierung und Belehrung das Internet nutzen kann. Müssen sich die Freifunker also weiterhin auf technische Lösungen verlassen?
Fazit
Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Tendenzen in der Rechtsprechung weiterhin durchsetzen und das ubiquitous net unterstützt oder der Abmahnwahn bzw. der Registrierungswahn weitergeht. Bis dahin kann nur geraten werden, beim Betrieb von offenen Netzen geeignete technische Vorkehrungen zu treffen, um Rechtsverletzungen durch Dritte zu vermeiden (z.B: durch Portsperrungen) bzw. Anonymisierungen (soweit möglich) bzw. Durchleitungen ins Ausland. Wegen der technischen Möglichkeiten sollten Sie sich an Ihre örtliche Initiative wenden!
Achtung: wenn Portsperren eingerichtet werden, die dann nicht effektiv genug sind und es gibt dann trotzdem eine Abmahnung – dann dürfte es ausgeschlossen sein, sich auf §8 TMG zu berufen. Das “Providerprivileg” gilt eben nicht, wenn man Filtert!