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LG Münster: Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe in der Insolvenz / kerngleicher Verstoß

LGMünster

Das Landgericht Münster (Az. 012 O 407/12) hat am 09.05.2014 entschieden, dass die geltend gemachte Vertragsstrafe aus einer abgegebenen Unterlassungserklärung eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB aufgrund zwischenzeitlicher Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unterlassungsgläubigerin darstellt.

Sachverhalt

Die Beklagte hatte zunächst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Inhalt Folgendes zu unterlassen abgegeben:
(…) im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs im Internet auf der Webseite xyz mit
„Herzlich Willkommen bei xyz Ihrem führenden Anbieter für xyz“ zu werben, ohne dem durchschnittlichen Internetuser mitzuteilen, in welchem Bereich des ****bedarfs xyz führend ist und mit „one of the largest gastro comanies in the world“ zu werben, wie dies unter xyz im Februar 2012 geschehen war.

Auf der Internetseite sowie diversen anderen Profilen, wie zum Beispiel unter eBay war dann später noch folgender Werbeslogan zu lesen:
„Das Unternehmen wurde im Jahre 2004 gegründet und entsprechend unseres Grundsatzes „Leistung schafft Erfolg. Es ist uns gelungen die Spitze des *****Handels zu erklimmen und den Markennamen xyz somit fest am Markt zu etablieren.“

Die Beklagte wurde dann unter Fristsetzung erneut auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen.

Die Beklagte gab dann eine weitergehende Unterlassungserklärung ab.

Gegenstand der Klage war dann einerseits die Vertragsstrafe, die durch die oben zitierte Unterlassungserklärung ausgelöst wurde, sowie eine weitere Vertragsstrafe, die durch Verstoß gegen die 2te Unterlassungserklärung ausgelöst wurde. Letzterer Anspruch würde während des Verfahrens erst eingeführt.

Die Klägerin war im Laufe des Verfahrens gezwungen ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und hat seit dem 01.04.2013 die eigene Seite nicht mehr betrieben. Eine Zahlung einer Vertragsstrafe (ursprünglicher Klageantrag) i.H.v. 5.001,00 € wurde mangels kerngleichen Verstoßes abgewiesen. Ausdrücklich heißt es in der Entscheidung des LG:

„Die Beklagte hat sich in der von ihr formulierten Unterlassungserklärung lediglich dazu verpflichtet, nicht mehr mit dem wörtlich in Anführungszeichen genannten Formulierungen auf ihrer Webseite zu werben. Die Unterlassungserklärung ist dementsprechend gerade nicht dahingehend formuliert, dass generell nicht mehr mit einer Spitzenstellung geworben wird.“

Die weitergehend während des Verfahrens geltend gemachte Vertragsstrafe konnte wegen des zwischenzeitigen Insolvenzverfahrens nicht durchgesetzt werden. Wortwörtlich heißt es in dem Urteil:

„Allerdings steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch entgegen, dass die Insolvenzschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb in Folge des Insolvenzverfahrens – so die Behauptung der Beklagten, den der Kläger nicht entgegen getreten ist – aufgegeben und ihre Mitarbeiter, die Betriebsräume und die Lagerbestände – ebenso wie auch die Rechte an der oben genannten Webseite auf die xyz GmbH übertragen hat. Einer Vertragsstrafenforderung kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen stehen, wenn dem Gläubiger der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch eindeutig nicht mehr zusteht und daher der Zweck der Unterlassungsverpflichtung und auch deren Bindungswirkung entfallen sind.“

So vertrat es dann auch das Landgericht Münster, welches argumentierte, dass mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Unterlassungsanspruch, die die Vertragsstrafenerklärung sichern sollte, entfällt.

Hierbei ist nach Auffassung des LG Münsters auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlungen abzustellen und nicht auf das erstmalige Fordern der Vertragsstrafe (Hinweis: im Allgemeinen wird die Festsetzung einer Vertragsstrafe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als rechtsmissbräuchlich angesehen).

Fazit

Es besteht, wenn man der Rechtsauffassung des LG Münsters folgen will, grundsätzlich die Gefahr, dass bei zwischenzeitiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Geltendmachung von Unterlassungs- sowie Vertragsstrafenansprüchen § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht.

Da das Verfahren bereits im Herbst 2012 begann und eine Entscheidung erst im Mai 2014 getroffen wurde, spielt insbesondere die Länge des Prozesses eine Rolle. Leider sind dies Risiken, die vorab in einem Prozess nicht eingeschätzt werden können.

Weiterhin ist die enge Auslegung der Unterlassungserklärung zu beachten. Danach dürfte sich eine Unterlassungserklärung nicht auf eine Webseite XYZ beziehen, auch ist bei in Anführungsstrichen gesetzten Werbeverboten zu beachten, dass es nach dem LG wohl kaum Raum für das Institut des kerngleichen Verstoßes gibt.

Leider ist die Finanzierung einer Berufung nicht zugestimmt worden, so dass das Urteil rechtskräftig wurde.

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Kommentare (2)

M.E. ist es schon überzeugend, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
Der Kostenfolge könnte man doch auch dadurch entgehen, dass man den Rechtsstreit für erledigt erklärt, sobald über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Oder übersehe ich da etwas?

Carola Sieling

Das ist vollkommen richtig, wenn man der Meinung auch folgt, dass § 242 BGB tatsächlich greift.

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