von Carola Sieling und Anne-Kathrin Philipp
Das AG Bielefeld (Urteil vom 16.10.2014, 42 C 33/14) hat erneut eine Klage abgewiesen, in der ein Familienvater (als Anschlussinhaber) wegen Filesharing abgemahnt wurde.
Was war geschehen?
Der Beklagte (Anschlussinhaber) lebte zum Zeitpunkt der Abmahnung (2010) in einem Einfamilienhaus mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen im Teenageralter. Im Jahre 2010 wurde dieser wegen Filesharing abgemahnt und später verklagt.
Der Beklagte argumentierte, dass er selber nicht als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung hafte. Zudem werde der Internetanschluss von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern mit benutzt. Er habe diese immer ordnungsgemäß belehrt.
Wie entschied das Gericht?
Das AG Bielefeld hat ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten nicht bestehe. Zwar gebe es nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, der Anschlussinhaber für eine Verletzung, die über seinen Anschluss erfolgt, haftet. Diese Vermutung begegne aber in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzliche Bedenken. Wenn mehrere Familienmitglieder in einem Haushalt leben nutzen diese in der Regel das Internet unabhängig voneinander, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert.
Es reiche auch aus, dass der Beklagte vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden.
Er habe keine Nachforschungspflicht dahingehend, dass er ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Zudem könne eine Überwachung seiner Familie vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei.
Der Anschlussinhaber genüge damit seiner ihm obliegenden Darlegungslast, wenn er weitere Nutzer ermittelt und mitteilt.
Dies traf im vorliegenden Fall zu. Das Gericht verneinte auch, dass eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben sei, da kein besonderen Anlass bzw. keine Verpflichtung des Anschlussinhabers bestand, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer, wie die Ehefrau, auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen. Ob eine ausreichende Belehrung der minderjährigen Internetnutzer erfolgt sei, war nicht erheblich, da allein die Möglichkeit bestand, dass ein volljähriger Mitbenutzer die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Fazit
Viele andere Gerichte hatten hier in der bisherigen Rechtsprechung übersehen, dass sekundäre Darlegungslast nicht Beweislast bedeutet. Das AG Bielefeld berücksichtigt, dass es den Grundsätzen des Zivilprozesses widerspricht, dass jemand beweisen muss, dass er etwas nicht getan hat.