Der BGH hat Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall eines DSL-Anschlusses zuerkannt!
(Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12; Pressemeldung des BGH)
Der Fall
Der Kläger konnte seinen DSL-Internetanschluss, über den er auch seinen privaten Telefon- und Faxverkehr abwickelte, für einen Zeitraum von 8 Wochen aufgrund eines Fehlers des Anbieters bei der Tarifumstellung nicht nutzen und verlangte nun Schadenersatz. Der Schaden, der dem Kläger aufgrund des angefallenen höheren Entgeltes bei dem anderen Anbieter entstanden sind sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung sind ihm bereits zuerkannt worden.
Laut BGH muss grundsätzlich der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts den Fällen vorbehalten bleiben, bei denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirke. Was bedeutet das aber in dem konkreten Fall?
Einen Anspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes wurde verneint. Der Wegfall wirke sich im privaten Bereich nicht signifikant aus, diese Art der Telekommunikation werde zunehmend durch die Versendung mit elektronischer Post verdrängt.
Der Anspruch aufgrund des Ausfalls des Festnetzanschlusses wurde ebenfalls abgelehnt. Hier sei die Nutzung des Mobiltelefons möglich gewesen, wofür der Kläger ja bereits den Schadensersatz zugesprochen bekommen hat.
Allerdings sei die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei. Es stelle weltweit umfassende Informationen zur Verfügung. Dabei würden thematisch fast alle Bereiche abgedeckt. Es habe sich zu einem die Lebensgestaltung mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant auch im privaten Bereich bemerkbar mache.
Zur Höhe des Schadensersatzes hat der BGH ausgeführt, dass der Kläger den Betrag verlangen könne, der sich nach den normalen Kosten richte, die in dem Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.
Zur näheren Sachaufklärung hierzu hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
TIPP
Auch Private müssen sich nicht das Gerangel unter den Telekommunikationsanbietern, welches oft mit Verzögerungen der Leistungen einhergeht, gefallen lassen und sollten ihre Rechte auf Schadenersatz wahrnehmen.