Rechteinhaber sind im Kampf gegen die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte über sogenannte Filehoster durch den BGH gestärkt worden.
Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen (sog. “Link-Sammlungen”) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen. Das Computerspiel der Klägerin Atari “Alone in the dark” wurde auf Servern öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden.
Der BGH hat entschieden, dass Filehoster zwar nicht als Täter anzusehen seien, wohl aber von den Rechteinhabern für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer in Anspruch genommen werden können. Hierfür ist Voraussetzung, dass der
Filehoster zuvor von dem Rechteninhaber auf einen eindeutigen Rechtsverstoß hingewiesen worden ist und dieser nicht das technisch Zumutbare unternimmt, um weitere Verstöße zu verhindern. Ein bloßes Löschen der urheberrechtlich geschützten Datei reicht hier nicht aus. Nach einem entsprechenden Hinweis muss dieser Wortfilter einbauen, die verhindern, dass die Datei beispielsweise durch Eingabe des Dateinamens bei Suchmaschinen gefunden werden kann.
Die Sache wurde nun an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, da die getroffenen Feststellungen zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen vom Berufungsgericht nicht ausreichten, um über die Frage der Pflichtverletzung der Beklagten abschließend zu entscheiden. Hier hat der Filehoster die Möglichkeit darzutun, warum solche Prüfpflichten evtl. unzumutbar für die Filehoster sein könnten.
Die Richter betonten aber auch, dass eine umfassende Prüfungspflicht nicht etwa deswegen geboten sei, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders sensibel wäre. Beim Filehosting handele es sich um ein legales Geschäftsmodell. Wenn der Filehoster jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, träfe ihn eine Prüfungsplicht für die Zukunft, damit künftig entsprechende Dateien nicht neu hochgeladen werden können.
(BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I ZR 18/11, Pressemitteilung).