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BGH zur Verjährung von Ansprüchen aus Online-Urheberrechtsverletzung

BGH – Verjährung von Ansprüchen aus Online-Urheberrechtsverletzung!

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.01.2015 – Az.: I ZR 148/13 entschieden, dass für Online-Urheberrechtsverletzungen, hier die Verwendung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials auf einer Webseite eine jeweilige tägliche Einzelhandlung anzunehmen ist.

Nach dieser Entscheidung verjährt der Schadensersatzanspruch zwar grundsätzlich nach drei Jahren, aber wenn der Abgemahnte durch die Nutzung “etwas” auf Kosten des Urhebers erlangt hat, dann gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist. Der „Restschadensersatzanspruch“ gemäß §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB mit dessen Hilfe ein durch die Verletzung erzielter „Gebrauchsvorteil“ herausverlangt werden kann, verjährt also erst nach zehn Jahren.

Der BGH dazu:
„Vielmehr genügt es, dass er einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchsvorteils erlangt hat. Mit dem (….) Anspruch (…) kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.”

Ist diese Entscheidung auf den Ablauf beim Filesharing übertragbar?

Der sog. Filesharer muss nicht zwingend um einen Vermögensvorteil bereichert sein. Das Vervielfältigen stellt nur eine notwendige Konsequenz dar, also eine technische Folge der Tauschbörsensoftware.

Das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 17.04.2015) hat dazu ausgeführt:
„Allerdings sind die dortigen Ausführungen [Anm: in der BGH-Entschiedung] auf “Filesharing-Fälle” grundsätzlich

nicht

übertragbar (vgl. etwa AG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2015 – 57 C 7592/14; AG Bielefeld, Urt. v. 06.03.2014 – 42 C 368/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2014 – 57 C 15659/13, BeckRS 2014, 22659), weil anders als in dem der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall, der Verletzer nicht durch die ersparte Zahlung einer üblichen und angemessenen Lizenzgebühr bereichert ist, sondern die Zurverfügungstellung des Werkes lediglich den systemimmanenten Reflex des vom Filesharer regelmäßig primär beabsichtigten Beschaffens des Werkes zum Zwecke der Eigennutzung darstellt.“

Der Verletze müsste also etwas erlangt haben. Dies kann eine Lizenzgebühr sein, wenn diese typischerweise eingeräumt worden wäre. Dies kann aber beim Filesharing gerade nicht angewandt werden, da es keinen Anbieter gibt, der Werke lizensiert, welche im Wege des Filesharing angeboten werden. Dementsprechend kann auch kein Gebrauchsvorteil entstehen.
Andere argumentieren, dass die Entscheidung sehr wohl übertragbar ist, da es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt und daher auch ein Gebrauchsvorteil herausverlangt werden könne. Wenn diese Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit (Gebrauch eines Rechtes) aber nicht möglich sei, sei nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Dieser Wertersatz liege sodann in der Zahlung eines lizenzanalogen Schadensersatzes.

Fazit

Es muss nun abgewartet werden, wie die Rechtsprechung diese Entscheidung anwenden wird. Sie ist nach unserer Ansicht nicht unproblematisch übertragbar, viele Amtsgerichte haben in der Vergangenheit allerdings gegenteilig argumentiert und wurden von den zuständigen Landgerichten bestätigt.

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Kommentare (1)

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