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Titelschutz für Apps und Domains generell möglich, aber…

von Carola Sieling und Anne-Kathrin Philipp

Der BGH hat mit Urteil vom 28. Januar 2015 – I ZR 202/14 – wetter.de entschieden (Pressemitteilung des BGH), dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich Werktitelschutz genießen können.

Was war geschehen?

Die Klägerin bietet seit 2009 Informationen über das Thema Wetter über eine App für Smartphones und Tablets unter der Bezeichnung “wetter.de” an. Ebenso betreibt sie die Domain wetter.de.

Die Beklagte betreibt seit Ende 2011 eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen “wetter DE”, “wetter-de” und “wetter-DE”.

Die Klägerin beanstandete die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen und der App “wetter.de” und hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Die Entscheidung

Der BGH hat angenommen, dass Domainnamen sowie Apps für Mobilgeräte zwar grundsätzlich titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können. Der Bezeichnung “wetter.de” fehle aber die dafür erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung wetter.de sei “glatt beschreibend”.

Es seien zwar in manchen Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setze aber voraus, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt sei, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird.
Dieser abgesenkte Maßstab gelte aber bisher nur für Zeitungen und Zeitschriften, da hier der Verkehrskreis daran gewöhnt sei, dass es sich um beschreibende Titel handele und demnach auf feinste Unterschiede achte.

Diese Grundsätze seien NICHT auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.

Tipp

Anerkannt ist also, dass auch Apps und Domains (wie auch übrigens Software) Werktitelschutz genießen können, was bedeutet, dass der Begriff bereits ohne Eintragung in ein Register durch die Nutzung geschützt sein kann. Um Rechte Dritter nicht zu verletzen, empfehlen wir deswegen grundsätzlich, die Titelbezeichnungen ausführlich zu recherchieren und zu prüfen, ob z.B. bei Gleichnamigkeit oder Ähnlichkeit eine Rechtsverletzung vorliegt.

Sichern und schützen Sie frühzeitig Ihre Wunschliste, z.B. durch Domainregistrierung und/oder Markenanmeldung. Denn im Falle von rein beschreibenden Begriffen gilt der Grundsatz, first come- first served!

Wenn Sie im Verlagswesen tätig sind..
Wenn Sie Zeitungen/Zeitschriften verlegen und prüfen wollen, ob Ihr Titel bereits “vergeben” ist, empfiehlt sich eine Recherche im Nachschlagewerk “STAMM – Leitfaden durch Presse und Werbung“.
Zur Überprüfung, ob ein gewählter Buch-Titel noch frei ist, empfehlen wir eine entsprechende Anfrage bei der Deutschen Nationalbibliothek. Ergibt Ihre Recherche, dass der von Ihnen gewählte Titel noch frei ist, können Sie eine sogenannte Titelschutz-Anzeige schalten.Eine Titelschutz-Anzeige erfolgt dann in aller Regel im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel.

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