Das Urteil
Das Amtsgericht Lübbecke hat mit Urteil vom 7.6.2013 – Az. 3 C 139/13 entschieden, dass eine vertragliche, teilbare Leistung, welche per Fernabsatz bestellt wurde, nicht unbedingt widerrufen werden kann.
Was war geschehen?
Der Kläger hatte für seine Terrasse großzügig WPC-Dielen nach Längen und Stückzahlen bestellt und erklärte für solche, welche er nicht benötigte, innerhalb der gesetzlichen Frist den Widerruf. Er forderte den Betrag für die WPC-Dielen zurück, für welche er den Widerruf erklärt hat. Die Leistung war grundsätzlich teilbar und es handelte sich insbesondere nicht um eine Anfertigung nach Kundenwünschen! Nach Aufforderung zur Rücknahme und Rückzahlung des zuviel bezahlten Betrages und die diesbezügliche Ablehnung des Verkäufers reichte der Kläger über diesen Betrag Klage ein.
Das Gericht wies den Anspruch zurück, da Sinn und Zweck des Widerrufes nicht sei, dass der Käufer die Möglichkeit habe zuviel bestellte Ware zurückzugeben. Hier führte der Richter aus, dass ein Widerruf nur möglich sei, wenn nach tatsächlichem Erhalt der Ware durch den Käufer festgestellt wird, dass diese nicht seinen Vorstellungen entspricht.
Was bedeutet dies für die Zukunft?
Kurz und schmerzlos: NICHTS!
Aus meiner Sicht, eine völlige Fehlentscheidung, die mangels Berufungssumme nicht angreifbar ist.
Das Gesetz sieht vor, dass Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein unbeschränktes Widerrufsrecht eingeräumt wird. Die Ausübung darf ohne Angabe von Gründen erfolgen. Anders gesagt: die Angabe eines Grundes kann für die Ausübung schlichtweg nicht hinderlich sein. Der Richter hat sich bei der Begründung auf eine Mindermeinung gestützt…