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Zulässige E-Mail Werbung

Durch die UWG-Novelle 2009 wurden die Regelungen zur E-Mail-Werbung erneut verschärft. Konnte nach dem UWG 2004 die notwendige Einwilligung zur E-Mail-Werbung noch konkludent erteilt werden, so ist nach dem neuen UWG stets eine ausdrückliche Einwilligung nötig. Es ist deshalb wichtig zu wissen, ob das jeweils eingesetzte „opt-in“-Verfahren den Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung genügt.

„single opt-in“
Beim „single opt-in“ wird die E-Mail-Adresse in ein Formularfeld der Webseite eingetragen. Die in dieses Formularfeld eingetragenen E-Mail-Adressen werden dann als Adressaten für Werberundmails genutzt. Da jedoch keine Überprüfung stattfindet, ob eine E-Mail-Adresse auch von ihrem jeweiligen Inhaber eingetragen wurde, ist von diesem „opt-in“-Verfahren abzuraten.

„confirmed opt-in“
Beim „confirmed opt-in“ wird zuerst ebenfalls die Adresse in ein Formularfeld eingetragen. An diese Adresse wird dann eine E-Mail geschickt, welche die Eintragung bestätigt. Der Empfänger der Bestätigung kann dann durch Klicken auf einen Link seine Adresse aus der Datenbank entfernen lassen. Bei diesem Verfahren muss der Empfänger selber tätig werden um seine E-Mail-Adresse auszutragen. Tut er nichts, so erhält er weiterhin Werbemails. Allein die Tatsache, dass er nichts unternimmt stellt jedoch keine ausdrückliche Einwilligung dar, so dass auch von diesem Verfahren abzuraten ist.

„double opt-in“
Beim „double opt-in“ wird nach Eintrag der E-Mail-Adresse ebenfalls eine Bestätigungsmail geschickt. Im Unterschied zum „confirmed opt-in“ muss der Empfänger hierbei jedoch einen Link anklicken, bevor er überhaupt zum Adressenkreis für Werbemails hinzugefügt wird. Da hier vom Empfänger ein aktives Handeln verlangt wird, bevor ihm Werbemails geschickt werden, kann man beim „double opt-in“ von einer ausdrücklichen Einwilligung ausgehen.

Im Ergebnis kann von anderen Verifizierungsmethoden als dem „double opt-in“-Verfahren nur abgeraten werden. Lediglich die ausdrückliche Antwort auf die Bestätigungsmail im „double opt-in“-Verfahren ist geeignet bei eventuellen Abmahnungen als ausdrückliche Einwilligung die Unzulässigkeit der E-Mail-Werbung entfallen zu lassen.

Kommentare (8)

Das ist auch gut so… was ich immer an werbemails hatte war ja übel

das liegt aber auch immer an den namen der mailadresse. namen von firmen zb edding300@gmx.de ist klar das du da vollgespamt wirst

Wobei man das nun auch aus Sicht der Versender sehen muss. Meinen Newsletter habe ich schon lange eingestellt, obwohl die Adressen alle per „double opt-in“ erfasst wurden. Nur, wenn es hart auf hart kommt muss man das auch belegen können. Wie soll man das denn machen? Die Gegenseite sagt einfach “sie hat es nicht gemacht” und dann bringt mir der Bestätigungslink auch nichts. Sehr schwieriges Thema hier im Lande mit den ganzen Abmahnungen.

@Ein Berliner: den double opt-in können Sie doch technisch auch dokumentieren. Dann kann das ja nur der Adressinhaber gemacht haben oder sind Ihre Erfahrungen da anders?

Sorry, hab das eben erst wieder gefunden. Ja, meine Erfahrungen sind da anders. Es bringt mir nichts, wenn ich IP-Adressen oder sonstige Daten in der Datenbank habe oder Kopien aus dem Logfile sichere, denn hier kommen auch Aussagen wie “Das können sie ja selbst eingetragen haben”. Wie soll ich denn beweisen können, dass der Eintrag in der DB durch einen Klick auf den Link entstanden ist und nicht durch mich selbst angelegt wurde.

Carola Sieling

@ Ein Berliner: Sie beschreiben das einfache Opt-in – da geb ich Ihnen Recht, dass das nicht nachweisbar ist.

Zum Nachweis ist eben ein double-opt-in notwenig. Hier erhält derjenige, der sich einträgt eine Bestätigungsmail, in der er nochmal bestätigen muss!

@Fr. Siebling
Das ist ja richtig. Nur wie beweist man, dass derjenige die Mail bekommen und darauf geklickt, also somit bestätigt hat? Der Klick wird ja nur als solcher in der Datenbank gespeichert inkl. eventuell der IP. Beides kann man aber auch selbst eintragen, ohne dass derjenige die Mail bekommen oder bestätigt haben muss. Solange die einem nicht einen unterschriebenen Nachweis senden kann alles manipuliert sein. Ich gehe hier natürlich nun etwas weit, aber eben nicht ohne Grund, denn genau das habe ich schon mehrfach erlebt. Eben bei Newslettern, die bestätigt werden müssen und bei Anmeldungen bei mir im System, die ebenfalls gesondert bestätigt werden müssen. Bei beiden wurden Mails gesendet. Der enthaltene Link angeklickt, der Klick registriert und gespeichert. Und wenn es dann Probleme mit denjenigen gibt, dann heißt es nur “das war ich nicht, das waren sie selber”.

Carola Sieling

@ ein Berliner

Das ist ja ein Ablauf, der nicht einen normalen zu erwartenden Geschehensablauf widerspiegelt. Dafür wäre wohl der Beworbene beweispflichtig. Aus Werbersicht müsste man evtl. auch darlegen, wie die Absicherung im System ist. Einen Missbrauch und eine Manipulation kann es immer geben. Aber ich halte diesen Einwand erstmal nicht für durchgreifend, wenn da Verfahren richtig angewendet wurde.

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