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Datenschutz und Online-Handel: LG Hamburg zum Gastzugang in Online-Shops und personalisierter Werbung

Kanzlei Sieling Blog

Am 22. Februar 2024 hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg ein interessantes Urteil im Bereich des Datenschutzes und Online-Handels gefällt (Az.: 327 O 250/22). Diese Entscheidung ist besonders für Betreiber von Onlineshops von Interesse.

Hintergrund des Urteils

Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen ein Handelsunternehmen geklagt, das unter der URL „o..de“ einen Online-Marktplatz betreibt. Der Kläger verlangte, dass das Unternehmen seinen Kunden die Möglichkeit eines Gastzugangs anbietet, um Bestellungen ohne die Anlage eines Kundenkontos zu ermöglichen. Zudem beanstandete der Kläger die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher.

Kernaussagen des Urteils

1. Keine Pflicht zum Gastzugang: Das Gericht entschied, dass die Verpflichtung zur Anlage eines Kundenkontos im Online-Shop der Beklagten nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder den Grundsatz datenschutzfreundlicher Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO) verstößt. Die Beklagte konnte überzeugend darlegen, dass die Führung eines Kundenkontos für die effiziente Abwicklung von Bestellungen und nachgelagerten Kommunikationsprozessen erforderlich ist, insbesondere auf einem Marktplatz mit zahlreichen Dritthändlern.

2. Datensparsame Gestaltung: Das Gericht stellte fest, dass die Erhebung von Daten wie Name, Adresse, E-Mail, Geburtsdatum und Telefonnummer im Rahmen der Kontoerstellung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Diese Daten sind erforderlich für die Abwicklung von Bestellungen, Betrugsprävention und die Einhaltung gesetzlicher Pflichten. Im Rahmen eines Kundenkontos kommt lediglich ein Passwort als zusätzliches Datum hinzu. Erfolgt das Anlegen eines Kund*innenkontos ohne Bestellung, so wird es bereits nach 30 Tagen gelöscht

Das LG führt aus: 

„Der wesentliche Unterschied ist die Möglichkeit eines passwortgeschützten Zugangs zu diesen Daten. Bestehen im Einzelfall Bedenken hiergegen, so kann dieser Zugang mit einem entsprechenden Löschungsantrag beseitigt werden; eine regelhafte Löschung erfolgt automatisch nach Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist.“

3. Werbezwecke und Datenschutz: Die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken durch die Beklagte wurde ebenfalls als rechtmäßig angesehen, sofern diese Datenverarbeitung im berechtigten Interesse des Unternehmens liegt und die Verbraucher über ihr Widerspruchsrecht informiert werden. Die Beklagte hatte in ihrer Datenschutzerklärung klar dargelegt, dass Daten wie die Kategorien gekaufter Waren pseudonymisiert für personalisierte Werbung verwendet werden, was durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt ist.

Auszug aus der Datenschutzerklärung, des Versandhändlers

„O. ist dazu berechtigt, gespeicherten Daten zu Ihrer Person z.B. die Kategorien von gekauften Waren (z.B. „Mode“), die sie bei O. erworben haben, für die Personalisierung von Werbemitteln (u.a. E-Mail, Print) zu verwenden. Die Daten werden für diesen Zweck ausschließlich in stark pseudonymisierter Form verwendet. Ziel von O. ist es, Ihnen allein an Ihren tatsächlichen oder vermeintlichen Bedürfnissen orientierte Werbung zukommen zu lassen und Sie entsprechend nicht mit unnützer Werbung zu belästigen. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO.

Nicht zu Marketingzwecken durch O. werden solche Daten genutzt, für deren Verarbeitung andere Händler auf der Plattform o..de datenschutzrechtlich verantwortlich sind. Hierbei handelt es sich z.B. um Daten, die im Rahmen der Abwicklung von Käufen bei Partnern von O. auf der Plattform anfallen.

[…]

Hinweis auf das Widerspruchsrecht

Sie können der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu vorgenannten Marketingzwecken jederzeit kostenfrei mit Wirkung für die Zukunft unter s.@o..de widersprechen.

Soweit Sie Widerspruch einlegen, werden Ihre Daten – insofern eine Fortsetzung der Speicherung der Daten zu anderen Zwecken als der Nutzung zum Zweck des Marketing weiterhin erforderlich ist – für die weitere werbliche Datenverarbeitung gesperrt. Wir weisen darauf hin, dass es in Ausnahmefällen auch noch nach Eingang Ihres Widerspruchs vorübergehend noch zu einem Versand von Werbematerial kommen kann. Dies ist technisch durch die nötige Vorlaufzeit im Rahmen der Selektion bedingt und bedeutet nicht, dass wir Ihren Widerspruch nicht umgesetzt haben.“

Fazit und Empfehlungen

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen datenschutzrechtlichen Gestaltung von Online-Shops. Betreiber sollten sicherstellen, dass die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten stets verhältnismäßig ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine transparente und umfassende Datenschutzerklärung ist dabei unerlässlich.

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