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LG Arnsberg zum Domainrecht: Unwissenheit schützt nicht!

von Carola Sieling und Anne-Kathrin Philipp

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe bzw. Ansprüchen Dritter –

LG Arnsberg vom 11.08.2014

Das LG Arnsberg (Az. 21 O 574/13) hat am 11.08.2014 entschieden, dass ein Freigabeanspruch und der Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten bzgl. einer streitbefangenen Domain aus § 12 BGB folgen kann – auch wenn der Domaininhaber von seiner Domaininhaberschaft nichts wusste.

Was war passiert?

Die Klägerin führt eine Gastronomie und beauftragte ein Unternehmen damit, eine Internetpräsenz für diese zu erstellen und eine entsprechende Domain zu registrieren. Der Inhaber dieses Unternehmens registrierte sodann die streitbefangene Domain nicht auf die Klägerin, sondern auf seine eigene Tochter, die nunmehrige Beklagte. Er wolle damit – O-Ton des Geschäftsführers- seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit seiner Auftraggeberin, der Klägerin, sichern.

Die Tochter des Unternehmers, also eine völlig außerhalb des Vertragsverhältnisses stehende Person, wurde dadurch Inhaberin der Domain, was die Klägerin erst nach Abschluss des Auftrages bemerkte.

Sie verlangte also zunächst von dem Geschäftspartner die Herausgabe der streitgegenständlichen Domain. Dieser verweigerte dieses jedoch aufgrund angeblich noch unbezahlter Rechnungen.

Sodann forderte die Klägerin die tatsächliche Inhaberin der Domain, die Tochter des Geschäftspartners, zur Übertragung bzw. Freigabe der streitbefangenen Domain auf sowie zur Abgabe einer strafbefangenen Unterlassungserklärung auf. Zudem wurde sie zum Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € aufgefordert.

Die Tochter wies die Ansprüche allerdings zurück und berief sich darauf, dass sie von alldem nichts wüsste, berief sich außergerichtlich allerdings auf die noch offenen Rechnungen ihres Vaters.

Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der daraufhin eingereichten Klage teilte die Beklagte den sog. Auth-Codes mit, womit sich der Freigabeanspruch erledigte.

Daraufhin entschied das LG Arnsberg, dass die Klägerin als Berechtigte den Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Aufwendung gemäß § 670 BGB verlangen kann, weil der mit der Abmahnung geltend gemachte Freigabeanspruch berechtigt sei.

Die Beklagte habe das Namensrecht verletzt. Der abgemahnte Freigabeanspruch aus § 12 BGB habe im Zeitpunkt des Abmahnschreibens bestanden. Eine Internetadresse unterfalle dann dem Schutz dieser Norm, wenn sie mit dem Namen identisch oder aus ihm abgeleitet sei. Dies war vorliegend gegeben.

Aus der Entscheidung:

“Auch wenn sie die streitbefangene Domain nicht selber registriert hat, oblag ihr dennoch die tatsächliche Entscheidungsgewalt bzgl. der Domain und ihrer Inhalte. Ihre Unkenntnis war unschädlich, da der Anspruch aus § 12 BGB verschuldensunabhängig ist.”

Das Gericht führte weiter aus, dass der Freigabeanspruch auch nicht durch etwaige Gegenansprüche des Vaters der Beklagten ausgeschlossen sei. Zwischen den Parteiendes Rechtsstreits bestand kein Vertragsverhältnis.

Fazit

Es ist immer Vorsicht geboten, wenn man aufgefordert wird, eine Domain herauszugeben. Selbst bei Unkenntnis über eine Eintragung, welche unproblematisch auf jeden Namen erfolgen kann, kann man sich auf diese nicht einfach berufen! Daneben sollten Auftraggeber immer ihre Dienstleister kontrollieren und genau beauftragen, dass etwaig zu reservierende domains auf die Auftraggeber registriert werden und nicht auf die Dienstleiter selbst oder sogar Dritte, wie in diesem Fall. Aus der Praxis sind uns bereits mehrere Fälle bekannt, in denen Dienstleister diesen “Hebel” nutzen wollten, um ihre Ansprüche zu sichern, weshalb auch bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden sollte.

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