Das Landgericht Arnsberg (dort die 1. Kammer für Handelssachen) qualifiziert Spitzenstellungswerbung als “nicht besonders bedeutenden Wettbewerbsverstoß“ und setzt den Streitwert für eine diesbezügliche Abmahnung auf 1.500 € herunter.
Das Landgericht Arnsberg musste einen Streitfall entscheiden (Urteil vom 22.12.2012, I-O 125/12), in dem ein Gastronomiebedarfshandel-Unternehmen seinen Mitbewerber abgemahnt hatte, weil er mit der Aussage „bei uns kaufen sie sicher und zum günstigsten Preis – garantiert!“ auf seiner Internetseite geworben hatte. Die Klägerin machte mit der Klage die Abmahnkosten für den außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu einem Streitwert von 15.000 € geltend.
Das Landgericht Arnsberg sah die Abmahnung auch als berechtigt an, da die Aussage das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, insbesondere verstärkt durch den Zusatz „garantiert“, suggerieren würde und gegen § 5 UWG wegen Irreführung verstößt.
In seinem dreieinhalbseitigem Urteil bemisst das Landgericht jedoch den Streitwert für den außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverstoß, und damit die Grundlage der Abmahnkosten mit 1.500 €.
Dabei nimmt das Landgericht Arnsberg auf ein Urteil des OLG Düsseldorf (MMR 2008,171) Bezug. Dieses hatte bei einem Wettbewerbsverstoß aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 900,00 € angenommen und im Einzelfall das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Klägers an einem wettbewerbskonformen Verhalten als Grundlage zur Bemessung des Streitwertes gefordert. Der im Streitfall vorliegende Verstoß wäre ebenfalls nicht besonders bedeutend. Warum dem so ist, gab das Landgericht Arnsberg leider nicht weiter bekannt.
Als weitere Begründung gab das Landgericht nur noch an, dass die Aussage nur knapp den Bereich der zulässigen Werbung überschreiten würde.
Es handelte sich bei den beiden Parteien um zwei größere mittelständische GmbHs, bei denen zumindest die Beklagte selber einen Umsatz von ca. 20 Mio. € (für das Jahr 2011) angibt. Wie das Landgericht Arnsberg auf die Idee kommt, dass diese beiden starken Konkurrenten in einem Fall einer Spitzenstellungswerbung lediglich ein wirtschaftliches Interesse von 1.500 € anzusetzen sei, entschließt sich unserer Kenntnis und Vorstellungskraft.
Leider lag die Beschwer für die Klägerin in diesem Fall nur wenige Euro unterhalb der Berufungsgrenze von 600,00 €…