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Hanseatisches OLG zum Streitwert bei Löschung von Datenbanken

Das Hanseatische OLG hat am 23.12.2014 über eine Streitwertbeschwerde durch Beschluss (Az. 5 W 38/14) entschieden, dass der Löschungsanspruch einer Datenbank mit einem Streitwert vom 100.000 EUR zu bewerten sei und der weitere Antrag auf Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe der Daten mit 50.000 EUR zu bemessen sei. (Gesamtstreitwert der Auseinandersetzung betrug 238.625,01 EUR)

Hintergrund war eine Auseinandersetzung von ursprünglichen Vertragspartnern, und zwar einem IT-Dienstleister (Beklagte) und einem Unternehmen aus der Chemiebranche (Klägerin). Der IT-Dienstleiter hatte im Rahmen seines Vertrages Datenbanken erhalten, die u.a. Formeln für eigens hergestellte Schmierstoffe und damit wesentliche Vermögenswerte der Klägerin enthielten, wie auch nahezu alle firmeninternen Daten, wie z.B. Kundendaten, Lieferantendaten, Bankdaten, Daten zur Preisgestaltung, Firmenkonzept, Marketingstrategien etc.
Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses forderte die Klägerin den IT-Dienstleister auf, sämtliche Datenbanken zu löschen und machte zusätzlich einen Unterlassungsanspruch geltend, und zwar dahingehend, dass keine Daten vervielfältigt, verbreitet bzw. öffentlich wiedergegeben werden.

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