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Domainrecht: LG Hamburg zu Namensrechten post mortem und Treuhandverhältnis

von Anne-Kathrin Philipp und Carola Sieling

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 26.08.2016 (Az.: – 304 O 381/15 -) entschieden, dass ein Treuhänder als Inhaber einer Internetdomain diese zu Gunsten eines berechtigten Nameninhabers freigeben muss, wenn das Treuhandverhältnis nach außen nicht erkennbar ist. Das Namensrecht erlischt mit dem Tod und ist nicht auf die Erben übertragbar.

Zunächst hatte der durch uns vertretene Kläger seinen namensrechtlichen Anspruch auf die Domain geltend gemacht und zugleich einen Dispute-Antrag gestellt.
Hintergrund war, dass der ursprüngliche Inhaber der Domain, der ebenfalls Namensrechte an der streitgegenständlichen Domain hatte, verstorben war und die ehemaligen Firmenpartner zunächst unter alter Firma, dann unter neuer Firma die Domain weiterführten. Diese selbst aber nicht den Namen der Domain führten. Die Beklagte hatte sich darauf gestützt, dass sie die Domain treuhänderisch für die Erben des ursprünglichen Inhabers halten würde.

Das LG hat dazu ausgeführt, dass die schuldrechtlichen Beziehungen um eine Domain zwar vererblich seien, das Namensrecht aber im Sinne des § 12 BGB mit dem Tod des Namensinhabers erlösche. Das höchstpersönliche Namensrecht kann nicht über seine Erben ausgeführt werden.

Eine namensrechtliche Priorität entsteht bei einer solchen Konstellation nur dann, wenn für einen anderen Namensträger die einfache und zuverlässige Möglichkeit bestünde zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert sei.

Wenn es in dieser Erkennbarkeit fehle, kann sich

jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen DISPUTE-Eintrag bei der DENIC sichern.

Dies war vorliegend geschehen.
Vorliegend war für den Kläger bei Stellung zum Zeitpunkt des Dispute-Antrages nicht ersichtlich, woher die Beklagte ihr Recht, den streitgegenständlichen Namen zu nutzen, herleitet.

Das Gericht führte aus, die Priorität des Erstinhabers wirke nur fort, wenn zum Zeitpunkt der Begründung einer jüngeren Priorität (hier: durch den DISPUTE-Eintrag) erkennbar sei, dass der aktuelle Domaininhaber, der kein eigenes Namensrecht besitze, auf ein Namensrecht eines Treugebers berufen könne. Ansonsten gehe eine einmal begründete Priorität ebenso unter wie bei einem Übertrag an einen Nichtberechtigten oder einer Freigabe der Domain.

Fazit

Bei der Registrierung oder Übertragung von domains auf einen Treuhänder ist die Erkennbarkeit nach außen Voraussetzung. Der Dispute-Eintrag ist prioritätsbegründend.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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