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Kurzleitfaden – datenschutzkonformes Direktmarketing

Datenschutzkonforme Werbung ist immer wieder ein Thema, das viele Fragen aufwirft. Hier sind nicht nur die Vorschriften der DSGVO, sondern auch des UWG zu beachten. Wir möchten Ihnen mit dem nachfolgenden Kurzleitfaden einen übersichtlichen und vereinfachten Einstieg in die Materie des datenschutzkonformen Direktmarketings ermöglichen, der aufgrund der Vereinfachung natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann, für Sie aber sicher hilfreich zur ersten Orientierung sein wird.

Bitte beachten Sie folgenden wichtigen Grundsatz:

Die Zulässigkeit der werblichen Ansprache richtet sich nach der jeweiligen Werbeform: Brief, Fax, Telefon oder E-Mail.

Im Einzelnen:

  • E-Mail und Fax-Werbung 

Hier gibt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden muss. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem Adressaten um eine Privatperson oder um einen Geschäftskunden handelt.

  • E-Mail-Werbung an Bestandskunden 

E-Mail-Adressen, die unmittelbar von den betroffenen Personen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung (Bestandskunden) erhoben wurden, können für E-Mail Werbung genutzt werden, wenn dieser Zweck der E-Mail-Werbung entsprechend der DSGVO den betroffenen Personen bei der Datenerhebung transparent dargelegt worden ist und wenn die in § 7 Abs. 3 UWG enthaltenen Vorgaben für elektronische Werbung eingehalten wurden.

Hier empfehlen wir einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich bei Erhebung oder zumindest hervorgehoben, in Ihre AGB aufzunehmen, so dass an Bestandskunden auch E-Mail-Werbung übersandt werden darf.

  • Telefonische Kaltakquise 

Für Anrufe bei Verbrauchern zu Zwecken der Direktwerbung sieht das UWG (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) keine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vor, so dass ein solches Nutzen von Telefonnummern ohne vorherige Einwilligung unzulässig ist. 

Bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer also gegenüber Unternehmen (im B2B) kommt es für die Zulässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darauf an, dass von dessen zumindest mutmaßlicher Einwilligung ausgegangen werden kann. 

Telefonische Kaltakquise ist somit zulässig, wenn der Adressat ein Interesse am angebotenen Produkt/ der angebotenen Dienstleistung haben könnte. 

  • Postalische Ansprache

Die postalische, werbliche Ansprache ist ohne vorherige Einwilligung möglich, unter der Voraussetzung, dass ein Werbewiderspruch gemäß Art. 21 DSGVO enthalten ist (sog. Opt-Out).

Bitte beachten Sie, dass Ihre (potentiellen) Kunden zusätzlich über die Datenverarbeitung gem. Art. 13, 14 DSGVO informiert werden (in der Regel im Rahmen der Datenschutzerklärung) und über ihr jederzeitiges Widerspruchsrecht gem. Art. 21 Abs.2 und Abs. 3 DSGVO aufgeklärt werden. Beachten Sie im Rahmen von Einwilligungen das sog. Koppelungsverbot. 

Vertiefende und ergänzende Informationen:

Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), Stand: November 2018: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20181107_oh_werbung.pdf

Sie wollen mit Ihren Kunden in Kontakt treten oder neue Kunden akquirieren oder haben vor einen Newsletter zu etablieren oder sind sogar wegen Verstoßes gegen die Gesetze im Zusammenhang mit Ihrer Werbung abgemahnt worden, dann sind wir die richtigen Ansprechpartner!

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