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Kurzinformation zu Corona-Schnelltests und Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Neues zu den Regelungen 

Die Corona-ArbeitsschutzVO wurde verlängert und erweitert. 

In der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung sind Maßnahmen geregelt, um den Gesundheitsschutz von Beschäftigten während der Pandemie zu gewährleisten. Zusammen mit dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und der konkretisierenden Arbeitsschutzregel liegt Vorschriften- und Regelwerk zum betrieblichen Infektionsschutz vor dem Coronavirus vor. Die Geltung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 30.6.2021 verlängert. Die 3. Änderungsverordnung wurde von der Bundesregierung am 21.4.2021 beschlossen und ist inzwischen in Kraft getreten.

Neues zum Thema Homeoffice

Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz übertragen.

Geschaffen wurde dabei auch eine Pflicht für Beschäftigte, bestehende Homeoffice-Angebote anzunehmen, soweit keine Gründe wie etwa Störung durch Dritte oder das Fehlen eines adäquaten Arbeitsplatzes entgegenstehen. 

FAQ zu Corona-Schnelltests

Allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, müssen grundsätzlich mindestens zweimal wöchentlich Corona- Schnelltests angeboten werden. 

  • Ist der Test freiwillig?

Für die allermeisten Beschäftigtengruppen ist die Durchführung der Tests freiwillig. Es besteht somit eine Angebotspflicht für die Arbeitgeber, jedoch sind Beschäftigte nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. 

  • Wo muss der Test durchgeführt werden?

Arbeitgeber können ihrer Pflicht allein durch das Anbieten von Selbsttests nachkommen. Der Testselbst kann auch außerhalb des Betriebes durchgeführt werden. 

  • Was muss/darf der Arbeitgeber dokumentieren?

Um nachzuweisen, dass er seiner Pflicht zur Unterbreitung von Test-Angeboten nachgekommen ist, genügt für den Arbeitgeber nach Aussage des Bundesarbeitsministeriums das Vorhalten von Rechnungen von Lieferanten.  

Zudem sollte der Arbeitgeber dokumentieren, in welcher Form er die Beschäftigten über das Testangebot informiert hat.

Der Arbeitgeber ist allerdings gesetzlich nicht verpflichtet zu dokumentieren, ob ein Beschäftigter das Testangebot angenommen hat oder nicht. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Durchführung von Corona-Tests durch Beschäftigte ist daher gesetzlich nicht zwingend vorgesehen.

  • Darf der Arbeitgeber Beschäftigte nach positiven Testergebnissen fragen?

Die Information über ein (positives oder negatives) Testergebnis stellt gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ein Gesundheitsdatum dar und ist deswegen nur unter Beachtung erhöhter datenschutzrechtlicher und datensicherheitstechnischer Anforderungen zu verarbeiten.

Soweit ein Schnelltest positiv ausfällt, ergeben sich die weiteren Schritte für Betroffene aus den länderspezifischen Vorschriften zur sofortigen Isolation. Insbesondere ist danach ein positives Schnelltest-Ergebnis mittels PCR-Test zu überprüfen. 

Eine Pflicht der Beschäftigten zur Mitteilung des positiven Schnelltest-Ergebnisses an den Arbeitgeber besteht nach Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht (siehe FAQ des BMAS). Eine solche Mitteilung wäre somit nur auf freiwilliger Basis möglich. 

Der Arbeitgeber muss daher deutlich darauf hinweisen, dass die Beantwortung dieser Frage freiwillig ist und dem Beschäftigten keinerlei Nachteile erwachsen, wenn die Frage nicht beantwortet wird.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

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