E-Commerce

IT-Blawg Quiz zur Mittagspause

Wenn Sie ein IT-Blawger sind, dann dürfte Ihnen die Beantwortung dieser Frage keine Schwierigkeiten bereiten! ;)

Soweit vorhanden muss diese Angabe im Impressum genannt werden:

_ _s_ _ _ s_ _ _e _ – _ d _ _ t_ _ _ k _ _ _ _ _ s _ _ _ _ _ _

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 29. Nov 2005

OLG Nürnberg: Unzulässige Werbung

Jeder kennt diesen Button im Online-Shop:

Klicken Sie hier, um das Produkt einem Freund zu empfehlen!

Ist in dieser E-Mail an den Freund, aber nicht nur das empfohlene Produkt genannt, sondern weitere für den Absender unbekannte Werbung enthalten, so liegt nach der Ansicht des OLG Nürnberg (Az. 3 U 1084/05 vom 25.10.2005) ein Wettbewerbsverstoß vor, und zwar nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG:

§ 7 Unzumutbare Belästigungen

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

Der Online-Versandhandel ist der Meinung, dass es sich in einem solchen Fall nicht um eine unzulässsige Direktwerbung handelt, weil Versender der E-Mail ein Dritter ist.

Die Revision wurde laut Info-Lawyer Noogie C. Kaufmann auf heise.de ausdrücklich zugelassen.
Zum Urteil via affiliateundrecht.de

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 28. Nov 2005

OLG Koblenz: Widerrufsbelehrung

Das OLG Koblenz hat am 21.07.2005 (Az. 2 U 44/05) entschieden, dass

unter dem Begriff “Anschrift” i. S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen

sei.

Mehr zum Sachverhalt und den Urteilsgründen in der NJW 2005, 3430.

Dieses Urteil bestätigt die bereits aus dem Jahre 2002 gleichlautende BGH-Rechtsprechung.
(Urteil vom 11. 4. 2002, Az. I ZR 306/ 99)

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 24. Nov 2005

Versandkosten im Online-Handel

Verpackungskosten sind in den gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.

So hat es das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 5 U 72/04) mit Urteil vom 24.02.05 entschieden. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind bei deren Nichteinhaltung grundsätzlich als wettbewerbswidrig zu qualifizieren.

§ 1 PAngV:

Abs. 2:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger
Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat
zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und
sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit
die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die
näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher
die Höhe leicht errechnen kann.

Abs. 6:

Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und
den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach
dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu
machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 20. Sep 2005

Steigende Betrugsfälle im Online Handel

Im Bereich des Online-Handels sind im Jahre 2004 nach Angaben der Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes 270.000 Straftaten verübt worden.

Internetnetauktionen, Dialer und Phishing sind wohl die bekanntesten Plattformen und Möglichkeiten, dem Verbraucher Schaden zuzufügen. Aufklärung kann hier manchmal Wunder bewirken und Sie vor großem Schaden schützen.

Informieren Sie sich bei der Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes und beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Initiative “Deutschland sicher im Netz“!

Zur Meldung bei heise.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 17. Aug 2005

Widerrufsrecht im E-Commerce

1. Grundsätzliches
Nach § 312 d Abs. 1 BGB hat der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.11.2004 (VIII ZR 375/03) auch richtigerweise festgestellt, dass dies auch für sog. Online- Auktionen gilt. Die Online Auktion ist eigentlich keine richtige Versteigerung im rechtlichen Sinne, sondern ein Kaufvertrag mit vorweggenommener Annahmeerklärung des Verkäufers.

2. Widerrufsbelehrung
Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages in einer den eingesetzten Fernkommunikationsmitteln entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren. (§ 312 c Abs. 1 BGB)
Nach dem OLG Hamm ist der Informationspflicht nicht Genüge getan, wenn man in einem ebay-Angebot über den Link “mich” zu der Widerrufsbelehrung gelangt. Danach sollte eine wirksame Widerrufsbelehrung bereits im Angebotstext erscheinen, denn der Widerruf ist nach dem OLG Hamm “kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen”.

Sonstige Informationspflichten dürfen nach einem Urteil des LG Traunstein vom 18.05.2005 jedoch verlinkt werden. Lesen Sie dazu die Besprechung auf law-blog.de. Das LG Traunstein ist zusätzlich der Ansicht, dass auch die Widerrufsbelehrung verlinkt werden kann, und zwar soll hiernach die Verlinkung unter “Besuchen Sie meinen Shop” zulässig sein.

3. Umgehung
Weiterhin stellt sich die Frage, ob man auf Verkäuferseite den Folgen des Widerrufes entgehen kann. Wird der Vertrag über ebay abgeschlossen und auch wie gewöhnlich abgewickelt, so steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Zu weilen reist der “Ersteigerer” aber auch zu dem Verkäufer, um die Sache persönlich abzuholen. Hierbei sollte der Verbraucher Vorsicht walten lassen. Wird nämlich vor Ort noch ein neuer Kaufvertrag, mit vielleicht geringen Änderungen abgeschlossen, dann könnte dies zur Folge haben, dass es sich nicht mehr um ein Fernabsatzgeschäft handelt und somit dem Verbraucher auch kein Widerrufsrecht mehr zusteht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 20. Jun 2005

Verbraucherschützer gegen Medikamentenvertrieb über Online-Auktionen

Der Verkauf von Medikamenten über Internet-Auktionshäuser nimmt nach Ansicht der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale immer gefährlichere Züge an. So würden Apotheken mit ihrem Angebot von Schmerz-, Schlaf- und Grippemitteln in Online-Versteigerungen häufig gegen gesetzliche Bestimmungen und Beratungsstandards verstoßen. Auch der illegale Verkauf von Pillen durch Privatleute floriere im Netz, teilten die Verbraucherschützer am heutigen Mittwoch in Düsseldorf mit.
Mehr dazu bei heise.de

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 29. Mai 2005

OLG Hamm: Verbraucherschutz

In einer aktuellen Entscheidung (14.04.2005 – 4 U 2/05 -) hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Verkäufer untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher im Internet zur Abgabe von Bestellungen aufzufordern, wenn auf der Internetseite auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nur unter dem Punkt “mich” in der Rubrik “Angaben zum Verkäufer” hingewiesen wird.
Diesen Hinweis hielt das Oberlandesgericht für nicht ausreichend. Auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers müsse vielmehr klar und verständlich hingewiesen werden.

Zur Pressemitteilung via Kanzlei Dr. Bahr.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 29. Mai 2005

M-Commerce bei Quelle

Ab sofort können alle Produkte aus dem Warensortiment von Quelle auch per SMS bestellt werden.

M-Commerce steht für Mobile Commerce. Zu den rechtlichen Anforderungen im M-Commerce wie die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Informationspflichten bei mobilen Diensten sei auf die Präsentation des BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.) hingewiesen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 22. Mai 2005

Studie: 48 % der Arbeitnehmer haben einen Internetzugang

Dies ergab eine aktuelle Studie des Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW). Die Studie ermittelte auch einen enormen Zuwachs beim Online-Vertrieb, und zwar nutzen bereits (zumindest vereinzelt) 48 (!) Prozent der Unternehmen als Vertriebskanal das Internet, wobei das B2B-Geschäft weiter verbreitet ist als das E-Commerce Geschäft mit dem Verbraucher.

Zur Pressemitteilung des ZEW.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 27. Apr 2005

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