Das Amtsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 6.9.2013 entschieden, dass ein Verkäufer kein Zurückbehaltungsrecht an einem eingesandten Notebook geltend machen könne, weil mit Einlösung des Gutscheins kein Reparaturauftrag erteilt worden sei.
Was war geschehen?
Der Kläger hatte online einen Gutschein für eine Notebook-Reparatur ausgedruckt, in dem es hieß:
1. 25,00 € Gutschein für Ihre Notebookreparatur
2. Ein unverbindliches Angebot mit Freigabe der Reparatur zum Vorteilspreis
3. Eine kostenlose Paketmarke
Der Kläger übersandte das defekte Notebook zusammen mit dem Gutschein an den Beklagten.
Der Kläger erhielt sodann eine Auftragsbestätigung. Diese sollte der Kläger schriftlich bestätigen und zurücksenden und hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
„Kostenvoranschläge für Notebooks sind freibleibend. Fehlersuchzeiten zur Erstattung von Kostenvoranschlägen sind nach Aufwand kostenpflichtig.“
Diese Auftragsbestätigung hat der Kläger nicht übersandt, vielmehr hat er den Beklagten aufgefordert das Notebook zurückzusenden, da er die Kosten dem Gutschein nicht entnehmen konnte. Daraufhin versandte der Beklagte das Notebook zurück an den Kläger, und zwar per Nachnahme gegen eine Zahlung in Höhe von 99,13 €. Diese Summe beinhaltete 45,00 € Bearbeitungsgebühr, 15,80 Versand Inland und 22,50 Lagerkosten zzgl. Mehrwertsteuer. Der Kläger nahm das Paket jedoch nicht an.
Der Beklagte war der Ansicht, dass bereits mit der Übersendung des Gutscheins und des Notebooks ein Reparaturauftrag zu Stande gekommen sei und machte deswegen die ihm vermeintlich entstandenen Schadenspositionen geltend.
Unter Punkt 2 des Gutscheins war jedoch angegeben, dass ein unverbindliches Angebot mit Freigabe zum Vorteilspreis angefordert wird. Nach Ansicht des Gerichts ist dies so auszulegen, dass der Beklagte ein unverbindliches Angebot abgeben würde und der Kunde im Anschluss daran über eine Reparaturfreigabe entscheiden könne.
Das Notebook musste der Unternehmer dann wieder an den Kläger zurückschicken. Ein Reparaturvertrag war nicht zu Stande gekommen.
Fazit
Bei der Benutzung von Gutscheinen ist höchste Vorsicht im Internet geboten. Immer wieder versuchen dubiöse Unternehmer Verbraucher in bereits erteilte Aufträge mit angeblich kostenlosen Gutscheinen zu locken!