Wettbewerbs- und Kartellrecht

BGH zu “Einkauf Aktuell”

Der BGH hat am 15.12.2011 (Az:I ZR 129/10) entschieden, dass die Verteilung der wöchentlichen Werbesendung “Einkauf Aktuell” durch die Deutsche Post AG wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, nur weil diese verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beiträgen enthalte.

Zwar ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau, welche selbst in Bundes- und Landeseigentum steht, größter Einzelaktionär der Deutschen Post AG mit einem Anteil von 30,5 %. Eine solche Beteiligung reiche aber für eine Beherrschung nicht aus und daher sei das Gebot der Staatsferne der Presse nicht berührt.

Die Deutsche Post AG sei nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) aufgrund der fehlenden Beherrschung durch Bund und Länder. Zwar dürfe sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren aber mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfüge. Auch die weiteren vorgetragenen Indizien der Klägerin wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den möglichen Verkauf der Postbank könnten eine solche Annahme der Beherrschung nicht begründen.

Pressemitteilung des BGH

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Feb 2012

Neue Pflichten für Onlineshops mit Spielzeugsortiment!



Seit dem 20.07.2011 sind aufgrund der europäischen Richtlinie 2009/48/EG neue Kennzeichnungspflichten zu beachten! Die Umsetzung der Richtlinie zur Sicherheit von Spielzeug findet sich in der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.

Bitte beachten Sie, dass keine Übergangsfristen gesetzt worden sind!

Einen ersten und guten Überblick erhalten Sie auch im Shopbetreiber-blog vom Kollegen Rätze.

Nützliche Hinweise finden sich auch in der Broschüre der Europäischen Kommission.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 22. Sep 2011

Abmahnung von einem Verbraucherschutzverein erhalten?

Ansprüche auf Unterlassung stehen im nicht nur Mibewerbern zu, sondern auch Vereinen und Verbänden nach dem UKlaG.

Sie sollten jedoch die Berechtigung zur Abmahnung regelmäßig prüfen.

Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG.

In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.

Wer in die Liste eingetragen ist, darf also abmahnen. Wer einmal eingetragen ist, bliebt jedoch unter Umständen nicht immer zur Abmahnung berechtigt. Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der Liste, so kann auch die Überprüfung durch das BMJ aufgefordert werden.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 26. Jun 2011

LG Berlin zu Datenschutzhinweisen bei social Plugins

Das Landgericht Berlin hat am 14.03.2011 (Az. 91 O 95/11) eine einstweilige Verfügung eines Internetshopbetreibers und Wettbewerbers mit der Begründung zurück gewiesen, dass es sich bei § 13 TMG nicht um eine “marktverhaltende Regel” handele, welches jedoch Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers gewesen wäre.

Danach ist der Besucher einer Seite u.a. über Art, Umfang und Zweck der erhobenen persohenbezogenen Daten zu unterrichten.

Der Antragsgegner hatte den “Gefällt-mir-Button” der Plattform facebook im Rahmen seines Onlineshops integriert und in seiner Datenschutzerklärung nicht darauf hingewiesen.

Dieser Button bewirkt, dass Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, selbst wenn der Button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist von Seiten Facebook unklar.

Nach erfolgter Abmahnung und nicht abgegebener strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Nichtsdestotrotz handelt es sich mE um einen klaren Datenschutzverstoß, der unter Umständen zumindest von den zuständigen Aufsichtsbehörden geahndet werden kann.

Zum Beschluss.

Interessant in diesem Zusammenhang auch das Muster einer Datenschutzerklärung bei Verwendung des “Like-Buttons” in deutscher als auch in englischer Fassung bei den Kollegen Schwenke & Dramburg.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 29. Mrz 2011

BGH zu Internet-Preisvergleichsplattform

Der BGH hat am 1.12.2010 (Az. I ZR 55/08) entschieden, dass eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen im Internet nicht zu beanstanden ist.

Die Plattform funktioniert so, dass der Patient einen Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes einstellen kann und andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können.
Es werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sollte der Patient an einem Angebot interessiert sein, übermittelt der Betreiber der Plattform die jeweiligen Kontaktdaten. Aus dem daraufhin eventuell zustande kommenden Behandlungsvertrag erhält der Betreiber der Plattform von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung haben die Patienten auf der Plattform noch die Möglichkeit eine Beurteilung des Zahnarztes abzugeben.

Zwei Zahnärzte hatten den Plattformbetreiber wegen dieses Geschäftsmodells wegen Verstoßes gegen das Berufsrecht und das Wettbewerbsrecht verklagt – jedoch vergeblich.

Zur Pressemitteilung des BGH

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 16. Dez 2010

Abmahnung ohne Vollmacht wirksam?

Seit jeher ist die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eines Anwalts im Falle einer Abmahnung ein Streitpunkt. Um jegliche Angriffe auf die Abmahnung diesbezüglich zu vermeiden, sollte eine Originalvollmacht beigefügt.

Rechtlicher Streitpunkt ist § 174 BGB. Das OLG Düsseldorf z.B. ist der Ansicht, dass die Vorlage einer Originalvollmacht notwendig sei. Andere Oberlandesgerichte, z.B. das OLG Köln und das OLG Karlsruhe vertreten jedoch die Ansicht eine wirksame Abmahnung liege auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht vor. Eine Abmahnung sei eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung.

Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.

Das OLG Celle hat in diesem Zusammenhang unter dem 2.9.2010 eine ergänzende Entscheidung (Az. 13 U 34/10) getroffen, und zwar sei es treuwidrig, wenn man die Abmahnung mangels Vollmacht zurückweise und gleichzeitig eine Unterlassungserklärung abgebe. § 174 BGB sei nach Ansicht des OLG Celle auch nicht einschlägig, weil die Abmahnung auf einen Unterlassungsvertrag gerichtet sei. (so auch schon das OLG Hamburg)

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 20. Sep 2010

Haftung des Geschäftsführers bei unerlaubter E-Mail Werbung

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 ( Az. I-20 U 137/09 – im Volltext einsehbar unter der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz in NRW) entschieden, dass auch der Geschäftsführer persönlich haftet, wenn aus seinem Unternehmen unerlaubte E-Mail Werbung verschickt wird.

Ein Reiseportal im Internet hatte ein konkurrierendes Unternehmen abgemahnt, welches zuvor mit neu erworbenen Adressdaten E-Mail Werbung versendet hatte. Der Verkäufer der Adressdaten hatte zwar zugesichert, dass die notwenige Einwilligung in die Werbung vorliegt. Tatsächlich lag jedoch keine Einwilligung vor, so dass die Werbung unlauter im Sinne des UWG gewesen ist. Auch der Geschäftsführer haftete persönlich für den Wettbewerbsverstoß, da er es unterlassen hatte, die Einwilligung zu überprüfen und keine Maßnahmen ergriffen hatte, um die E-Mail Werbung zu verhindern. Allein das Wort und die Zusicherung des Adresslieferanten macht ihn von der Haftung nicht frei.

TIPP: Auf Werbemaßnahmen, die mittels E-Mail, Fax oder Telefon durchgeführt werden, ist ein besonderes Augenmerk wegen der möglichen zusätzlichen persönlichen Haftung der Geschäftsführer zu legen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Jun 2010

IT-Brunch – „Wirtschaftsinformationen und Akquise im Internet – Internetmarketing und Recht”

Das Internet hat die Geschäftswelt verändert wie kaum ein anderes Medium zuvor. Galt früher die Regel: “die Großen fressen die Kleinen”, spielt die Größe eines Unternehmens im Internet keine Rolle – hier gilt vielmehr: “die Schnellen überholen die Langsamen”. Das Internet ermöglicht es, unabhängig vom Standort, ihre Pro-dukte und Dienstleistungen mit einem relativ kleinen Werbebudget überregional erfolgreich anzubieten. Gegenstand dieser Veranstaltung ist die Vermittlung der rechtlichen Möglichkeiten des Internetmarketings. Was ist erlaubt und wann werden Grenzen überschritten?

Schwerpunkte

- Neuerungen des UWG seit 1.1.2009
- die „Schwarze Liste“
- BGH zu Google Adwords, Metatags & Co.
- Markenrecht, Markenschutz und -anmeldung
- Namensrecht
- Telefonmarketing
- Faxwerbung
- Lockvogelangebote
- professionelles E-Mail Marketing und Newsletter
- Datenschutz, Umgang mit Kundendaten, Adresshandel
- Grundsätze eines zulässigen Umgangs mit personenbezogenen Daten
- Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen und Datenschutzverletzungen

Referentin
Carola Sieling, Kanzlei Sieling (Paderborn und Hamburg), Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht, Lehrbeauftragte der FH Flensburg, www.kanzlei-sieling.de

Agenda
09:00 Uhr: Get together und Vorstellungsrunde
09:30 Uhr: Workshop – Teil 1: Wettbewerbsrecht
10:30 Uhr: Frühstücksbuffet
11:00 Uhr: Workshop – Teil 2: Marketing
12:30 Uhr: Brunchbuffet
13:30 Uhr: Workshop – Teil 3: Datenschutz, IT-Haftung
15:00 Uhr: Veranstaltungsende

Datum: 18.03.2008
Uhrzeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Ort: Hotel Aspethera, Am Busdorf 7, 33098 Paderborn
Inklusive: Handout, Teilnahmezertifikat, Getränke, reichhaltiges Buffet, Kaffee

Kosten: EUR 199,– zzgl. MwSt.

Anmeldung unter XING.
Veranstaltungsflyer

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Feb 2009

Impressum: Telefonnummer erforderlich?

MIR berichtet über die kürzlich gefallene Entscheidung des EuGH, Urteil vom 16.10.2008 – Az. C-298/07, in der der EuGH über die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig ist, seinen Kunden seine Telefonnummer bereits vor Abschluss
eines Vertrags mitteilen muss.

Dabei ging es im Wesentlichen um die Auslegung unter gemeinschaftsrechtlicher Würdigung folgender Klausel (§ 5 Abs.1 Ziffer 2 TMG):

§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. 2007 I S. 179) sieht vor:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich
die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft ge-
macht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen einge-
zahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

Nach der Entscheidung ist die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich.

Tenor:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Allgemeine Rechtsinformationen, E-Commerce, Telekommunikation, Vertragsrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 3. Nov 2008

Streitwerte bei Unterlassungsansprüchen wegen Spam

Eine schöne Übersicht habe ich heute in der Rafa-Z zu dem Thema Streitwerte gelesen. Dabei handelt es sich eine Leserzuschrift: zur Ermittlung des Streitwerts bei Unterlassungsansprüchen Den ganzen Beitrag lesen »

E-Commerce, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Jun 2008

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