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EuGH bestätigt deutsche Kündigungsschutzregelung für interne Datenschutzbeauftragte

Interne Datenschutzbeauftragte genießen gemäß § 6 Abs. 4 BDSG einen besonderen Kündigungsschutz. 

Danach darf das Arbeitsverhältnis eines benannten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.

Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nur, wenn und soweit die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtend ist. 

Eine Abberufung kann also nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB aus wichtigem Grund zulässig sein. Als wichtige Gründe kommen Interessenskonflikte, Mangel an erforderlicher Fachkunde oder auch die dauerhafte Verletzung der Pflichten als Datenschutzbeauftragte/-r in Betracht. 

Dies bestätigte nun auch der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 22.06.2022 – C – 534/20 –) nach Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (Vorlagebeschluss des BAG, Beschluss vom 30.07.2020 – 2 a ZR 225/20). 

Anschließender besonderer Kündigungsschutz 

Zudem ist zu beachten, dass interne Datenschutzbeauftragte zusätzlich nach dem (z.B. auch einvernehmlichen) Ende ihrer Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte in einem Betrieb für einen Zeitraum von einem weiteren Jahr auch in Zusammenhang mit ihrer sonstigen Tätigkeit nicht ordentlich gekündigt werden können, es sei denn, es bestehen Gründe für eine außerordentliche Kündigung. 

Fazit

Wir empfehlen deswegen in der Regel eine interne Bestellung der/ des Datenschutzbeauftragten zunächst einvernehmlich auf mindestens 2 Jahre zu befristen, damit sich sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer über Umfang, Inhalt und Ausgestaltung der internen Bestellung ein gemeinsames Bild machen können. 

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