Interne Datenschutzbeauftragte genießen gemäß § 6 Abs. 4 BDSG einen besonderen Kündigungsschutz. Danach darf das Arbeitsverhältnis eines benannten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nur, wenn und soweit die Benennung eines Datenschutzbeauftragten…