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EVB-IT Systemlieferung: Nutzerhinweise und Mustervertrag veröffentlicht

Auf den Seiten des Beauftragten der Bundesregierung Informationstechnik stehen seit kurzem zu den “Ergänzenden Vertragsbestimmungen für die Beschaffung von IT-Leistungen”, kurz EVB-IT, neue Arbeitshilfen zum Abruf bereit.

Das Angebot wurde um Nutzungshinweise und ein ausgefülltes Vertragsformular zu den EVB-Systemlieferung ergänzt.

Für die Beschaffung von IT-Leistungen stehen der öffentlichen Hand verschiedene Musterverträge zur Verfügung (EVB-IT und BVB). Diese stehen ebenfalls für jedermann mit Nutzungshinweisen zum download zur Verfügung.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Jul 2011

Verminderte Anforderungen an die elektronische Rechnungsstelllung ab 1.7.2011

Jahrelang wurde gepredigt, dass eine auf dem elektronischem Wege übermittelte Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem SigG enthalten muss bzw. das EDI-Verfahren verwendet werden muss. Das war jedoch nicht nur unpraktikabel für, insbesondere für KMUs, sondern hat sich im Laufe der Zeit auch nicht durchgesetzt. Der Gesetzgeber hat nun diese Schieflage entsprechend der EU-Richtlinie ausgebessert und die Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur aufgehoben, welches nun durch ein firmeninternes Kontrollsystem ersetzt werden kann.

Die Gesetzesänderung wird vermutlich den Bundesrat in der Sitzung am 8. Juli passieren. (TOP 3)

Sehr anschaulich und empfehlenswert dazu die FAQ des t3n.

Folgende Änderungen sind im Umsatzsteuergesetz vorgenommen worden:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit
des Inhalts als gewährleistet durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai
2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung
94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. L 338 vom 28. Dezember
1994 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“

2. § 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen.“

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt:
„(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt
werden.“

4. Dem § 27b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf
Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8.“

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 4. Jul 2011

Abmahnung von einem Verbraucherschutzverein erhalten?

Ansprüche auf Unterlassung stehen im nicht nur Mibewerbern zu, sondern auch Vereinen und Verbänden nach dem UKlaG.

Sie sollten jedoch die Berechtigung zur Abmahnung regelmäßig prüfen.

Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG.

In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.

Wer in die Liste eingetragen ist, darf also abmahnen. Wer einmal eingetragen ist, bliebt jedoch unter Umständen nicht immer zur Abmahnung berechtigt. Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der Liste, so kann auch die Überprüfung durch das BMJ aufgefordert werden.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 26. Jun 2011

Entwurf des De-Mail Gesetzes

Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drs. 17/3630) wurde bereits am 11.11.2010 im Bundestag beraten.

Zur Historie kann ich beck.de empfehlen.

Zum aktuellen Stand hat sich heise.de geäußert.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 24. Nov 2010

ELENA – Musterinformation

Elena” ist die Abkürzung von “Elektronischer Entgeltnachweis”. Ab dem 1. Januar 2010 sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Einkommensdaten ihrer Mitarbeiter einer zentralen Speicherstelle (ZSS) bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden. Auf Grundlage dieses Datenpools soll ab 2012 der Bezug von Arbeitslosen-, Wohn- und Bundeselterngeld zügiger abgewickelt werden. Von der Regelung sind zunächst 40 Millionen Bürger betroffen. Nachdem nun die Kritik in den Medien und auch des Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar immer lauter wurde, will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachbessern. Zum näheren Verständnis und zum Ablauf empfehle ich die Lektüre des Artikels von Matthias Becker “Die andere Vorratsdatenspeicherung” (heise.de)

Gesetzliche Grundlage ist hierfür das ELENA-Verfahrensgesetz vom 28.03.2009.

Daraus ergeben sich folgende Pflichten für Arbeitgeber:

  • - Monatliche Übermittlung des Datensatzes pro Arbeitnehmer an die ZSS.
    - Diese Übermittlung ist zu protokollieren.
    - Der Arbeitnehmer ist über die Entgeltbescheinigung zu informieren, dass die Daten an die ZSS übermittelt wurden.
  • Folgender Mustertext kann daher als Information dienen und mit der ersten Entgeltabrechnung übermittelt werden:


    “Wir sind seit 1. Januar 2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln.

    Das Gesetz über den Elektronischen Entgeltnachweis (kurz: ELENA) regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Alle Arbeitgeber sind ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Zum 1. Januar 2012 startet dann der Datenabruf des ELENA-Verfahrens.”

    Ein Muster für die Arbeitnehmerinformation findet sich auch auf der offiziellen Webseite des Bundes zum Thema ELENA.

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    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 3. Jan 2010

    04.11.2009: kostenloser Workshop Datensicherheit und Onlinerecht

    Das Electronic Commerce Kompetenzzentrum Ruhr organisiert zusammen mit InnoZent OWL e.V. sowie FTK Forschungsinstitut für Telekommunikation eine Veranstaltung für Frauen und Existenzgründerinnen im Handwerk “Femme digitale” – IT-Kompetenz für Frauen im Handwerk.

    Termin: 04.11.2009
    Ort: Kreishandwerkerschaft Paderborn, Waldenburger Str.19
    Zeit: 19:00-20:00 Uhr
    Referentin: Carola Sieling
    Thema: Datensicherheit und Online-Recht

    Zum Flyer der Veranstaltung.

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    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 28. Okt 2009

    Was kostet ein Mahnbescheid?

    Das kommt auf darauf an.. sagt der Jurist und hat Recht!

    Für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten für das Mahnverfahren stellt die Seite www.mahngerichte.de einen praktikablen Kostenrechner bereit.

    Hinweise:
    Der Kostenrechner berechnet die Gerichts- und Anwaltsgebühren für ein gerichtliches Mahnverfahren für das Kostenrecht ab dem 1.7.2006. Die möglichen weiteren Kosten eines streitigen Verfahrens, einschließlich der Kosten für evtl. Beweisaufnahmen, sind nicht berücksichtigt. Ebenso können weitere Kosten für die außer- oder vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts anfallen.

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    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 14. Apr 2009

    Zwangsversteigerungen online!

    Die Zwangsversteigerung für bewegliche Sachen – also keine Grundstücke oder Immobilien – ist im Internet derzeit nur für Versteigerungen nach der Abgabenordnung (AO) vorgesehen.

    Das Bundeskabinett hat am 18.02.2009 einen Entwurf beschlossen, der außer der Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher zusätzlich Internetzwangsversteigerungen möglich machen soll.

    Zum Regierungsentwurf via www.itrb.de.

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    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 14. Apr 2009

    Übersicht Gerichtsaufbau

    Beim durchstöbern der Seiten über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen bin ich u.a. über eine schöne Übersicht zum Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik gestolpert.

    Weitere Länderübersichten und Übersetzungen, bitte hier lang.

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    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 19. Jan 2009

    Europäisches Mahnverfahren

    Seit dem 12.12.2008 kann das europäische Mahnverfahren genutzt werden.

    Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen kann ab dem 01.01.2009 genutzt werden. Zuständig ist das Amtsgericht Wedding.

    Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 12.12.2008.

    Zu den Formularen.

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    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 17. Jan 2009

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