Das OLG Hamburg entschied am 26.9.2024 über die konkrete Ausgestaltung der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB. Unternehmen sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zur Kündigungsschaltfläche korrekt umzusetzen. Das müssen Sie beachten.