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BGH zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses durch Firmenstempel und Unterschrift

Der BGH hat durch Urteil v. 23.01.2013 (XII ZR 35/11) entschieden, dass die Schriftform beim Abschluss von Gewerbemietverträgen dadurch gewahrt ist, wenn der Firmenstempel neben eine Unterschrift gesetzt wird – auch wenn die übrigen Gesellschafter nicht unterzeichnet haben.

Wenn ein Stempel zu einer Unterschrift hinzugesetzt wird, weist dies denjenigen, der die besagte Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller aus. Eine solche in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB. Die Schriftform ist gem. § 126 BGB erfüllt, wenn eine Urkunde handschriftlich unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde.

Sachverhalt

Als Mieter wurde eine GbR bezeichnet. Beim Abschluss des Mietvertrages unterschrieb allerdings nur ein Gesellschafter, wobei der Firmenstempel hinzugesetzt wurde. Vor Ablauf der vereinbarten 10-Jahresfrist kündigte der Mieter den Mietvertrag im September 2009. Diese Kündigung wurde von allen 15 Gesellschaftern unterzeichnet.

Mit einer Klage hat die Klägerin (die GbR als Mieterin) die Feststellung begehrt, dass das Mietverhältnis zum 31.03.2010 beendet worden sei, da die Unterschriften der übrigen Gesellschafter auf dem Mietvertrag fehlten und daher der Mietvertrag nicht wirksam geschlossen worden sei. (Normalerweise muss jeder Gesellschafter einer GbR nach außen hin auftreten, es sei denn ein Gesellschafter ist ist bevollmächtigt)

Entscheidung

Der BGH wies die Klage jedoch zurück. Der Mietvertrag sei unter Einhaltung der Schriftform wirksam geschlossen worden.

Durch den beigefügten Stempelabdruck wurde das Vertretungsverhältnis für die Gesellschaft angezeigt. Weitere Unterschriften der übrigen Gesellschafter habe es nicht bedurft. Diese Erklärung genüge der Schriftform. Sie erwecke nicht den Anschein, es könnten noch andere Unterschriften fehlen. Das Hinzusetzen eines Firmenstempels weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller aus. Man misst im Geschäftsverkehr den Firmenstempel bzw. Betriebsstempel eine Legitimationswirkung bei.

Ob die Unterschrift mit Stempelzusatz von einer Vertretungsmacht gedeckt gewesen sei, sei keine Frage der Einhaltung der Schriftform, sondern eine bezüglich der Bindungswirkung gegenüber den Vertretenen. In diesem Fall besaß der Gesellschafter, der den Vertrag unterzeichnet hat, eine Vollmacht der Gesellschaft zum Abschluss eines Mietvertrages.

Allgemeines zu Formvorschriften

Bei den so genannten Formvorschriften handelt es sich im deutschen Recht um zwingende Vorschriften über die Gestaltung eines Rechtsgeschäftes. Grundsätzlich ist anzumerken, dass nach dem geltenden Grundsatz der Privatautonomie, Rechtsgeschäfte in jeder nur erdenklichen Form geschlossen werden können.

Allerdings sind manche Rechtsgeschäfte nur dann von Gesetzes wegen wirksam, wenn sie in einer bestimmten Form abgeschlossen wurden, die das Gesetz vorschreibt. Auch können Formerfordernisse selbst im Vertrag vereinbart werden.

Das BGB regelt folgende Formvorschriften:

Solche Formen werden aus unterschiedlichen Gründen vorgegeben. Sie enthalten eine Warnfunktion zum Schutz vor schneller Bindung (Beratungsfunktion), zur Sicherung der Beratung aller Beteiligten, zur Beweiserleichterung bezüglich des Bestehens und Inhalts eines Rechtsgeschäfts (Beweisfunktion) und zur Kontrolle von Rechtsgeschäften im Interesse Dritter und der Öffentlichkeit (Kontrollfunktion).

Wenn ein Rechtsgeschäft ohne die vorgeschriebene Form abgeschlossen ist, ist es nichtig. Allerdings kann durch den späteren Vollzug ein bestimmter Formmangel auch geheilt werden, also das Geschäft nachträglich rechtmäßig werden. Dies gilt jedoch nur in einigen Fällen.

Die Schriftformen, welche im BGB geregelt sind, stehen in einem Stufenverhältnis zueinander. So schließt die höherwertige Form die niederwertige Form mit ein.

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Kommentare (2)

Deswegen heissts in Deutschland ja auch:
Einmal stempeln, immer stempeln – sobald nur ein einziges Mal damit anfängt 🙂
LG

Hallo,
Wichtig ist auch das Firmenstempel oder Siegelstempel nicht ohne entsprechende Legitimation hergestellt werden. Ziel ist der unrechtmäßigen Benutzung entgegenzuwirken. Hier sind insbensondere Stempel für Sachverständige (TÜV), Rechtsanwälte oder auch Behörden und Institutionen von betroffen.

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