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Achtung: Wichtige Änderungen für Shops ab Sommer 2014

von Rechtsanwältin Bianca Schillmöller

Mit der EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU soll der internationale Handel weiter angepasst werden und der deutsche Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie auch reagiert. Die neuen Änderungen werden zum 13.06.2014 wirksam.

Neue Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014

Insbesondere kennt man dieses Datum vor allem unter dem Stichpunkt Widerrufsrecht, das mal wieder geändert wird. Vor allem für Online Händler gilt dann, dass die Widerrufsbelehrung somit ab dem 13.06.2014 neu anzupassen ist, die bisherige Widerrufsbelehrung wird dann unzulässig sein.

Mit dem neuen Widerrufsrecht wird es einheitlich eine Frist von 14 Tagen zum Widerruf geben, die nur im Fall einer falschen Widerrufsbelehrung um 12 Monate verlängert wird (also dann 12 Monate und 14 Tage). Eine Berichtigung und der Beginn der 14-Tagesfrist wird aber nachträglich noch nachholbar sein.
Des Weiteren wird der Widerruf formlos möglich sein, also für Verträge ab dem 13.06.2014 auch per Telefon. Er muss jedoch ausdrücklich erklärt werden und ein kommentarloses Zurücksenden der Ware wird noch keinen Widerruf darstellen.

Neben der neuen Musterwiderrufsbelehrung, die das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie vorsieht, wird dem Händler auch ein verbindliches Muster-Widerrufsformular an die Hand gegeben, über das er den Verbraucher (auch elektronisch möglich) informieren muss. Wenn er die elektronische Version des Muster-Widerrufsformulars nutzt, muss er auch den Zugang des Widerrufs dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) bestätigen.

Mit den neuen Regelungen stellt der Gesetzgeber nunmehr eindeutig klar, dass es eine Frist von 14 Tagen zur Rücksendung der Ware nach dem Widerruf gibt. Aber auch der Händler hat die 14 Tage zu beachten, innerhalb der er den Kaufpreis (inklusive der gezahlten Lieferkosten einer Standardlieferung!) zurückzahlen muss. Er wird jedoch ein Zurückbehaltungsrecht haben, solange die Ware vom Verbraucher noch nicht abgesandt wurde.

Für den Händler positiv wird sich die Regelung über die Rücksendekosten bei Widerruf auswirken: Diese können nun vollständig auf den Verbraucher übertragen werden, solange der Händler hierüber vorab informiert hat. Einer vertraglichen Klausel innerhalb der AGB wird es aber wohl nicht mehr bedürfen. Als wichtige Ausnahme stellt sich diesbezüglich nur die Lieferung von Waren, die nicht auf dem normalen Postwege versandt werden können, dar: Hier muss der Händler schon vorab über die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung informieren.

Die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung ist natürlich wieder so zu gestalten, dass die auswählbaren gesetzlichen Passagen die tatsächlichen Gegebenheiten beim Händler auch widerspiegeln. So wird z.B. wichtig sein, ob es sich um die Lieferung einer Ware oder die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen, um die Lieferung mehrerer Waren aus einer Bestellung in getrennten Sendungen oder eine regelmäßige Lieferung von Waren handelt. Jede Variante hat ihre eigene gesetzliche Belehrungsformulierung.

Wenn wir Ihnen mit der Erstellung der neuen Widerrufsbelehrung behilflich sein können, so sprechen Sie uns gerne an! Wir bieten Ihnen eine für Ihren Shop angepasste Lösung für einen Pauschalpreis an.

Die weiteren Änderungen neben dem Widerrufsrecht dürfen aber auch nicht vernachlässigt werden.

Rückgaberecht wird gestrichen

So fällt das Rückgaberecht, das bislang an Stelle des Widerrufsrechtes gewählt werden konnte, ersatzlos weg. Händler, die eine Rückgabe im gesetzlichen Sinn angeboten haben, müssen sich umstellen.

neue Informationspflichten im B2C-Handel

Auch bestehen neue Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher, die grundsätzlich vor Vertragsschluss aufzunehmen sind. So bedarf es z.B. der Pflichtinformation über:

  • den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet hat, die Waren zu liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen, sowie das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren und gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge
  • gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte
  • gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte
  • gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen

zusätzliche Infopflichten im E-Commerce

Im elektronischen Geschäftsverkehr muss dann auch spätestens bei Beginn der Bestellabgabe klar und deutlich über eventuelle Lieferbeschränkungen und die möglichen Zahlungsmittel informiert werden.

Zahlungsmittel

Auch gilt mit den neuen Regelungen bei Verbraucherverträgen, dass eine Vereinbarung über ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels nur möglich ist, wenn daneben ein gängiges und zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel besteht und das Entgelt auch nur die Kosten des Zahlungsmittels widerspiegelt, die dem Unternehmer entstehen.
Auch entgeltliche Nebenleistungen können nur noch ausdrücklich mit dem Verbraucher vereinbart werden. Bei den sogenannten „Ankreuzkästchen“ im Internet bei zusätzlichen Kosten müsste der Verbraucher also aktiv werden. Eine Voreinstellung durch den Unternehmer ist nicht zulässig.

Hotline

Als wesentliche Neuerung wird auch auffallen, dass kostenpflichtige Hotlines nicht mehr für Vertragsangelegenheiten angeboten werden dürfen. Dem Verbraucher muss es also möglich sein, den Unternehmer hinsichtlich seines Vertrages auch unter den gängigen Telekommunikationskosten anrufen zu dürfen.

Vertragsbestätigung

Als letzter wichtiger Punkt ist noch aufzuführen, dass der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung muss die in Artikel 246a EGBGB n. F. genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB n. F. auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
Diese Regelung wird vor allem bei Verträgen, die über das Telefon geschlossen werden, wichtig sein.

Hier geht es zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt!

Sofern Sie Fragen zur Anwendung der neuen Regelungen, insbesondere auch bei der Umsetzung bezüglich Ihres eigenen Shops, haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns über eine Zusammenarbeit!

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Kommentare (2)

Mein Shop ist ein Vermittler zwischen der chinesische Firma und dem Käufer auf Basis von Dropshipping. Mein chinesischen Partner das 14-Tage-Rückgaberecht nicht akzeptiert. Wie ich in diesem Fall handeln soll? Sollte ich dennoch meinen Kunden dieses Recht geben und in meiner Widerrufsbelehrung anstelle der Adresse von meinem chinesischen Partner, von denen die Waren versendet wurden, meine Adresse angeben?
Warum soll ich die Lieferkosten zurückzahlen? Dies erhalte nicht ich, sondern ein Paket-Dienst.
Berücksichtigt das Gesetz eine solche Methode des Handels, wie “Dropshipping”?

Carola Sieling

Sofern ein Händler im Rahmen des Dropshipping auch als Vertragspartner des
Endkunden auftritt, muss er diesem im Fernabsatzgeschäft auch ein
gesetzliches Widerrufsrecht einräumen. Der Händler ist damit dafür
verantwortlich, dass er von seiner Seite alles notwendige veranlasst, dass
der Kunde sein Widerrufsrecht ausüben kann. Demnach muss auch eine
Rücksendeadresse in der Widerrufsbelehrung aufgelistet sein, an die
tatsächlich gegenüber dem Händler der Widerruf ausgeübt werden kann.

Gemäß dem neuen Widerrufsrecht können nunmehr die Rücksendekosten dem Kunden
gänzlich auferlegt werden. Diese Variante kann in dem gesetzlichem Muster
ausgewählt werden.
Die Kosten der Lieferung an den Kunde (Hinsendekosten für günstigste
angebotene Standardlieferung) sind jedoch nach wie vor gemäß dem
Widerrufsrecht vom Händler zu tragen und dem Kunden beim Widerruf zurück zu
erstatten.

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