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Neues deutsches Hinweisgeberschutzgesetz – jetzt aktiv werden!

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Neues deutsches Hinweisgeberschutzgesetz ist nun doch am 12.5.2023 endlich beschlossen worden.

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Es soll einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – möglicherweise also noch im Juni 2023.

Umsetzung von EU-Recht

Das “Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden” dient der Umsetzung einer EU-Whistleblower-Richtlinie, die eigentlich schon bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre.

Im Gegensatz zur EU-Whistleblower-Richtlinie verlangt der deutsche Gesetzgeber nicht nur Schutz für hinweisgebende Personen, wenn es um das Aufdecken von Verstößen gegen das EU-Recht geht, sondern auch wenn bestimmte Bereiche des deutschen Rechts betroffen sind; erfasst sind etwa Fälle, in denen Korruption, Geldwäsche oder Steuerbetrug aufgedeckt werden oder Verstöße gegen Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Lebensmittelsicherheit.

Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben. 

Als „Whistleblower“, auch „hinweisgebende Person“ werden Personen bezeichnet, die wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen oder Missstände aufdecken. Zu den von Whistleblowern offengelegten Missständen beziehungsweise Straftaten gehören u.a. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren, von denen der Whistleblower an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfahren hat. 

Interne und externe Meldestellen 

Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Die Fristen variieren je nach Unternehmensgröße: 

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, um die interne Meldestelle einzurichten.

Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene, externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. 

Das müssen Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden nun tun

Soweit Sie als Unternehmen mit über 249 Mitarbeitenden nicht sowieso schon eine interne Meldestelle eingerichtet haben, besteht in Kürze zusätzlich die Gefahr Bußgeldern (bis zu 50.000,00 EUR) ausgesetzt zu sein. 

Es ist unabdingbar, dass nach dem Gesetz verpflichtete Unternehmen ein Hinweisgebersystem etablieren, welches sowohl Meldungen entgegennimmt als auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet und dokumentiert. Zudem müssen geeignete Maßnahmen im Anschluss an die Meldung ergriffen werden. Für mittelständische Unternehmen stellt dies oft eine Herausforderung dar. 

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Unser Hinweisgeberschutz beinhaltet ein bereits etabliertes System sowie das Knowhow renommierter Anwältinnen. Zusammen mit unserem Partnerunternehmen, der Technologiewerft GmbH, bieten wir eine Hinweisgeberportal samt qualifizierter anwaltlicher Beratung der internen und externen rechtlichen Dokumente (Datenschutzerklärungen, Einwilligungen, Verarbeitungsverzeichnis, Datenschutzfolgeabschätzung, Betriebsvereinbarung etc.), Dokumentation der eingehenden Meldungen, Dialog mit den Hinweisgebern, weitergehende Fallbearbeitung, Überwachung und Einhaltung der Fristen, an. 

Sie können aus unserem Portfolio ganz individuell wählen, inwieweit Sie unsere Hilfe und Beratung benötigen. 

Unsere Lösung beinhaltet ein datenschutzkonformes, elektronisches Hinweisgebersystem an, das allen rechtlichen (Fristenmanagement, Mehrsprachigkeit, zusätzlich Möglichkeit für anonyme Meldungen etc.) und technischen Anforderungen (2-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung) entspricht.

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