Online-Beratungen und Coachings boomen – viele Angebote laufen heute komplett digital über Videomeetings, Lernplattformen und Chat-Gruppen. Was viele Anbieter unterschätzen: Solche Programme können als „Fernunterricht“ im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) gelten – mit der Folge, dass eine Zulassung nötig ist und Verträge ohne Zulassung nichtig sein können.
Was regelt das FernUSG?
Das FernUSG schützt Teilnehmende an entgeltlichen Lern- und Coachingangeboten, wenn:
- gegen Entgelt Wissen oder Fähigkeiten vermittelt werden (z.B. Marketing, Business-Aufbau, Mindset).
- Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind (Online-Videos, Plattform, Videocalls).
- der Lernerfolg überwacht wird, etwa durch Fragen, Aufgaben, Feedback oder Tests.
Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist in der Regel eine Zulassung (ZFU) nötig. Fehlt sie, drohen neben der Nichtigkeit des Vertrags sogar Rückzahlungsansprüche der Kund:innen.
Immer strengere Auslegung
Die Gerichte legen diese Kriterien inzwischen deutlich strenger aus, insbesondere für Online-Coachings. Es reicht nicht, das Angebot als „Mentoring“ oder „Beratung“ zu bezeichnen – entscheidend ist, ob systematisch Wissen vermittelt und der Lernerfolg in irgendeiner Form überprüft wird.
BGH: FernUSG gilt auch für B2B-Coachings
Der BGH (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24) ordnete eine digitale Coaching-Programme mitsamt Lernplattform, Videos und Betreuung als Fernunterricht ein.
Zudem betonte der BGH, dass aufgezeichnete Live-Calls und Videomaterial als „asynchron“ gelten und damit aber auch die räumliche Trennung begründen, sobald Teilnehmende Inhalte zeitversetzt abrufen können. In Kombination mit individueller Betreuung (z.B. Feedback, Q&A) führt dies schnell zur Einstufung als zulassungspflichtiger Fernunterricht.
Wichtig: Der BGH hat 2025 entschieden, dass der Schutz des FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist – auch reine Business-Coachings zwischen Unternehmern können erfasst sein.
OLG Köln: Lernerfolgskontrolle schon durch Rückfragen im Videomeeting
Der Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 08.08.2025 (21 U 13/25) treibt diese Entwicklung weiter voran. Das Gericht greift die Entscheidung des BGH auf und stellt klar: Eine „Überwachung des Lernerfolgs“ liegt bereits vor, wenn Teilnehmende in regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen mündliche Fragen zum Lernstoff stellen und individuelle Antworten erhalten.
Das OLG Köln betont ebenfalls wieder, dass das FernUSG für alle gilt, die einen Fernunterrichtsvertrag schließen, unabhängig davon, ob sie privat oder zu gewerblichen Zwecken handeln.
Weitere Entwicklungen durch den BGH:
Das OLG Köln (Urt. v. 6.12.2023 – Az. 2 U 24/23) hatte zum FernUSG vor zwei Jahren in einem weiteren Fall entschieden und Kriterien für die Lernerfolgskontrolle aufgestellt. Der BGH hat jetzt eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil am 17.12.2025 zurückgewiesen (Az. III ZR 2/24) und damit die Ausführungen des OLG Köln bestätigt.
Das OLG Köln führt aus und schaute sich auch die Vertragsformulierungen genau an:
„…Insgesamt sei eine Überwachung des Lernerfolges nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH a.a.O.). In dem streitgegenständlichen Vertrag wird eine Lernkontrolle nicht ausdrücklich erwähnt. Es ist nicht vereinbart worden, dass die Beklagte irgendwelche Prüfungsaufgaben erhalten sollte oder die Gelegenheit gehabt hätte, sich über ihren Lernerfolg bei der Klägerin rückzuversichern. Soweit der Bundesgerichtshof (a.a.O.) insoweit darauf abgestellt hat, dass durch Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ oder auch „Absolvent“ und „Zertifikat“ deutlich werde, dass eine Wissensvermittlung stattfinde, die den Teilnehmer weiter qualifiziert und dass ein Studium oder ein Lehrgang untrennbar mit Lernkontrollen verbunden seien, fehlt es dem streitgegenständlichen Vertrag an entsprechenden Formulierungen. Das vorliegende Online-Coaching ist weder als Lehrgang oder Studium oder eine ähnliche Ausbildung bezeichnet worden noch sollte irgendein Abschluss erworben werden. […]“
Das OLG Köln prüfte auch konkret die Ausgestaltung der einzelnen Austauschmöglichkeiten und beurteilte sie nicht pauschal als Kriterium für das FernUSG:
„[…] Soweit bei den vorliegenden Vertragsverhandlungen davon die Rede war, in der WhatsApp Gruppe bestünde eine „absolute Fragenflatrate“, sollte dies ausdrücklich nicht der Kontrolle eines Lernerfolgs oder der Kontrolle von erworbenen Wissen dienen, sondern der Lösung einzelner Problemstellungen, die sich im Vertrieb hätten ergeben können. Insoweit ist der Beklagten angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Alltagsproblemen zur Verfügung stünden. Ferner hat der Mitarbeiter der Klägerin in dem Vertragsgespräch zu den Live Calls zwar hervorgehoben, dass die Mitarbeiter der Beklagten Fragen stellen könnten, allerdings unter Hinweis darauf, dass die Teilnehmer normalerweise durch das Zuhören „lernen“ würden – was sicher auch nicht auf eine Kontrolle hinweist. Dementsprechend sollten auch im Rahmen der Facebookgruppe lediglich ein Austausch und das bilden von Netzwerken erfolgen. […]“
Demnach können sowohl vertragliche Formulierungen als auch der tatsächliche Zweck der Fragen, Live-Calls, WhatsApp-Support oder Community-Austauschmöglichkeiten sowohl für als auch gegen die Anwendbarkeit des FernUSG sprechen!
Wenn Rückfragen lediglich der Problemlösung dienen und nicht auf eine didaktische Erfolgskontrolle gerichtet sind, gelten sie somit nach BGH Bestätigung nicht als Kriterium des FernUSG.
Mit anderen Worten: Es ist kompliziert!
Schon die typische Struktur vieler Coaching – Lernplattform mit Videos plus Live-Video-Calls und Messenger-Gruppe für Rückfragen – kann gemäß BGH ausreichen, um das Kriterium der Lernerfolgskontrolle zu bejahen.
Was bedeutet das für Online-Coachings?
Für Anbieter heißt das:
- Schon einfache Q&A-Sessions im Videomeeting können Ihr Angebot den Anwendungsbereich des FernUSG eröffnen.
- Wenn zusätzlich Lernvideos, Plattform-Zugänge und Chat-Gruppen zur Verfügung gestellt werden, sind in der Praxis oft alle Kriterien des FernUSG erfüllt.
- Ohne ZFU-Zulassung drohen Nichtigkeit der Verträge und Rückforderungen – auch durch Unternehmer.
Wer Online-Coachings oder digitale Programme anbietet, sollte deshalb prüfen lassen, ob eine FernUSG-Zulassung erforderlich ist, und das Geschäftsmodell rechtlich anpassen. Wir beraten Sie gern – rund um alle Pflichten des FernUSG.
Wir beraten bei Bedarf umfassend, um Ihr Geschäftsmodell rechtssicher zu gestalten. Dazu gehören:
- Prüfung der Anwendbarkeit des FernUSG auf Ihr Angebot.
- Begleitung des Zulassungsprozesses bei der ZFU.
- Gestaltung und Optimierung von Verträgen, Nutzungsbedingungen und Datenschutzkonzepten.
- Beratung bei Rückforderungen oder Abmahnungen.
- Individuelle Beratung zu weiteren Compliance-Themen wie Wettbewerbsrecht, IT-Sicherheit und Datenschutz.