Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2005 (Az. 2 AZR 581/04) klargestellt, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund privater Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung begründen kann und es nicht in jedem Fall einer vorherigen Abmahnung bedarf.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Leitsatz der Entscheidung:
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang (“ausschweifend”) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Grundsätzlich hat das BAG in dieser Entscheidung festgestellt, dass wenn es im Arbeitsverhältnis keine Regelung darüber gibt, ob das Internet auch privat genutzt werden darf, dass davon auszugehen ist, dass die private Nutzung untersagt ist.
Die BAG-Entscheidung ist nicht als Freibrief in dem Sinne zu verstehen, dass immer dann, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit “privat” surft, eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) ohne Abmahung zulässig ist.
Das BAG hebt in seiner Begründung nämlich die Besonderheiten des von ihm zu entscheidenden Falles unmißverständlich hervor und sagt unter Pkt. 24 seiner amtlichen Online-Version:
Mit anderen Worten: Selten wird so heiß gegessen wie gekocht wird 😮
Betriebsräte sollten gleichwohl darauf achten, ausgewogene Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Andernfalls steht zu befürchten, dass die Arbeitnehmer in einer ständigen Ungewißheit leben müssen.
Das sehe ich genauso. In der Regel wird vorher eine Abmahnung erforderlich sein um eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen zu können.
Jedoch ist bei exzessiver privater Nutzung – vor allem bei strafrechtlich relevantem Verhalten nicht ausgeschlossen, dass auch eine fristlose Kündigung wirksam ist.