Das Landgericht Halle stiftet Unruhe in der E-Commerce Welt:
In seiner Entscheidung vom 13. 5. 2005 ( Az. 1 S 28/05) hat das Landgericht festgestellt, dass die Musterwiderufserklärung des Bundesjustizministeriums unwirksam sei, da
sie sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB bewege.
Dem Unternehmer wird das Leben im E-Commerce schon schwer gemacht. Die Widerrufsbelehrung ist meines Erachtens eine Förmelei, zumindest bezüglich des Umfangs. Dass dem Verbraucher grundsätzlich das Widerrufsrecht eingeräumt wird und auch über das Bestehen eines solchen Rechtes aufgeklärt werden muss, halte ich für richtig, aber der Unternehmer ist im Fernabsatzgeschäft anscheinend schon dazu gezwungen mit der Widerrufsbelehrung eine kleine Rechtsberatung zu erteilen – jetzt soll er sich nicht einmal auf das Muster des Bundesjustizministeriums verlassen können, vielmehr: von dem Unternehmer wird verlangt, was nicht einmal das BMJ hinbekommt. Wie soll ich das der Mandantschaft erklären?
Mal davon abgesehen ist schon fraglich, ob es dem Verbraucher überhaupt hilft, wenn er eine Widerrufserklärung nach dem Muster des BMJ bekommt. Diese ist mE so kompliziert, dass der Zweck in den seltensten Fällen errreicht werden dürfte. Mit solchen unnützen Förmeleien wird meine Mündigkeit als Privatperson zutiefst verletzt.
Im Einzelnen dazu und zu allem zu der Frage, ob dieses Urteil für Vertragsabschlüsse nach dem 08.12.2004 überhaupt Anwendung findet, ist bei verbraucherrechtliches.de ausgeführt.