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Abmahnung von einem Verbraucherschutzverein erhalten?

Ansprüche auf Unterlassung stehen im nicht nur Mibewerbern zu, sondern auch Vereinen und Verbänden nach dem UKlaG.

Sie sollten jedoch die Berechtigung zur Abmahnung regelmäßig prüfen.

Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG.

In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.

Wer in die Liste eingetragen ist, darf also abmahnen. Wer einmal eingetragen ist, bliebt jedoch unter Umständen nicht immer zur Abmahnung berechtigt. Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der Liste, so kann auch die Überprüfung durch das BMJ aufgefordert werden.

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