kino.to wurde geschlossen
Unter anderem angesichts der Schließung der Seite kino.to haben (ehemalige) Nutzer von Streaming-Angeboten nun zu befürchten, dass Abmahnungen der Rechteinhaber und Strafanzeigen ins Haus flattern.
Auf der Seite kino.to heißt es wortwörtlich:
“Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:
Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.
Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.
Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.”
Dass das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material in Form von Streaming unzulässig ist, hatte bereits das LG Hamburg mit Urteil vom 21.02.2007 – 308 O 791/06 festgestellt. Dort ging es um die Bereitstellung von Musik.
Wie steht es jedoch mit der Haftung der Nutzer von Streaming-Angeboten?
Dreh- und Angelpunkt ist hier die Bewertung der Handlung als Vervielfältigung im Sinne von §§ 15 Abs.1 Nr. 1, 16 UrhG. Sollten die Nutzer die Streaming-Angebote mithilfe von Software “mitgeschnitten” haben, so stellte das LG Berlin ( 16 O 494/09) dazu im Januar 2011 fest,
dass der Nutzer des Dienstes (Anmerkung: flatster) (…) als Hersteller der Kopien anzusehen ist, wie sich aus den Gründen des Urteils des BGH vom 22.4.2009, GRUR 2009, 854 – Internet-Videorekorder, ergibt.
Gerichtlich nicht geklärt ist hingegen die Frage, ob das bloße Streaming bereits eine Vervielfältigungshandlung darstellt und ob es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Ungeachtet der Frage, ob nach § 16 UrhG eine sog. “körperliche Fixierung” stattfinden muss und ob die Zwischenspeicherung eine solche darstellt oder ob der Gedanke des § 69 c Nr. 1 UrhG übertragbar ist, der beinhaltet, dass auch die kurzfristige Übernahme in den Arbeitsspeicher eine rechtlich relevante Vervielfältigungshandlung darstellt, stellt doch § 44 a UrhG meines Erachtens im Ergebnis fest, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, welche flüchtig oder begleitend sind, als Vervielfältigungshandlung zulässig sind.
Dass es einer unterschiedlichen Beurteilung beim Streaming bedarf, hat auch die GEMA festgestellt und unterscheidet zumindest bei den Vergütungstarifen für Musik zwischen on-demand Angeboten mit (VR-OD 2) und ohne Download (VR-OD 3). Diese betreffen natürlich nur den Anbieter – nicht den Nutzer.
TIPP:
Sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich ist eine Ahndung der Nutzer von Streaming-Angeboten keinesfalls glasklar. So stellt es jedoch der Geschäftsführer der GVU, Dr. Matthias Leonardy, am 11.06.2011 dar und behauptet beim Streaming handele es sich aus rechtlicher Sicht um eine Kopie. Der Gang zu einem spezialisiertem Rechtsanwalt im Falle einer Abmahnung dürfte sich also lohnen.
Da das Portal täglich angeblich vier Millionen Besucher hatte ist eine zivil/strafrechtliche Verfolgung m.E. nach nicht möglich.