Scroll Top

Verminderte Anforderungen an die elektronische Rechnungsstelllung ab 1.7.2011

Jahrelang wurde gepredigt, dass eine auf dem elektronischem Wege übermittelte Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem SigG enthalten muss bzw. das EDI-Verfahren verwendet werden muss. Das war jedoch nicht nur unpraktikabel für, insbesondere für KMUs, sondern hat sich im Laufe der Zeit auch nicht durchgesetzt. Der Gesetzgeber hat nun diese Schieflage entsprechend der EU-Richtlinie ausgebessert und die Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur aufgehoben, welches nun durch ein firmeninternes Kontrollsystem ersetzt werden kann.

Die Gesetzesänderung wird vermutlich den Bundesrat in der Sitzung am 8. Juli passieren. (TOP 3)

Sehr anschaulich und empfehlenswert dazu die FAQ des t3n.

Folgende Änderungen sind im Umsatzsteuergesetz vorgenommen worden:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit
des Inhalts als gewährleistet durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai
2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung
94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. L 338 vom 28. Dezember
1994 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“

2. § 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen.“

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt:
„(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt
werden.“

4. Dem § 27b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf
Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8.“

Kommentare (3)

Hier ein kurzer Hinweis zum aktuellen Status der Neuregelung zur elektronischen Rechnungsstellung:
die im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 durch den Bundesrat abstimmungsbedürftige Regelung hat diesen unerwartet nicht passiert.
Deshalb sollten Unternehmen vorsichtshalber Papierrechnungen nachvordern, falls auf Grund der Berichterstattung zur Vereinfachung unsignierte e-Rechnungen eingehen.

Quelle
http://www.perspektive-mittelstand.de/Steuervereinfachungsgesetz-Elektronische-Rechnung-ausgebremst/management-wissen/4195.html

mit besten Grüßen
Levin

Jetzt hat das Gesetz den Bundesrat nun doch passiert!

siehe auch Beitrag bei heise:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Schwerer-Stand-fuer-qualifizierte-Signatur-1349623.html

Ich nutze ein automatisches Rechnungssystem, das mich monatlich einen festen Obolus kostet. Zu Beginn habe ich mich noch davor gesträubt und fein säuberlich jede Rechnung selbst erstellt. Doch mit wachsendem Arbeitsaufkommen steigt auch mein Stresspegel und es haben sich kleine Fehler eingeschlichen. Die Rechnung musste nochmals erstellt werden und meine Nerven waren dahin. Nun fülle ich eine Maske aus und mein System erstellt eine hundertprozentige Rechnung nach den geltenden Anforderungen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen eingeloggt sein , um einen Kommentar schreiben zu können.