Verpackungskosten sind in den gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.
So hat es das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 5 U 72/04) mit Urteil vom 24.02.05 entschieden. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind bei deren Nichteinhaltung grundsätzlich als wettbewerbswidrig zu qualifizieren.
§ 1 PAngV:
Abs. 2:
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger
Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat
zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und
sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit
die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die
näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher
die Höhe leicht errechnen kann.
Abs. 6:
Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und
den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach
dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu
machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
Hi.
Good design, who make it?