Der BGH hat am 1.12.2010 (Az. I ZR 55/08) entschieden, dass eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen im Internet nicht zu beanstanden ist.
Die Plattform funktioniert so, dass der Patient einen Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes einstellen kann und andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können.
Es werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sollte der Patient an einem Angebot interessiert sein, übermittelt der Betreiber der Plattform die jeweiligen Kontaktdaten. Aus dem daraufhin eventuell zustande kommenden Behandlungsvertrag erhält der Betreiber der Plattform von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung haben die Patienten auf der Plattform noch die Möglichkeit eine Beurteilung des Zahnarztes abzugeben.
Zwei Zahnärzte hatten den Plattformbetreiber wegen dieses Geschäftsmodells wegen Verstoßes gegen das Berufsrecht und das Wettbewerbsrecht verklagt – jedoch vergeblich.