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Gewährleistung bei ebay

Die Gewährleistungsfristen schützen die Rechte des Kunden. Da über ebay sowohl Privatpersonen (Verbraucher iSv. § 13 BGB) als auch Unternehmer (iSv. § 14 BGB), neue und gebrauchte Gegenstände feil bieten, muss zwischen den einzelnen Varianten für die Bestimmung der Gewährleistungsfrist unterschieden werden.

Die Gewährleistungsfrist bestimmt den Zeitraum, in dem der Käufer seine Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache geltend machen kann.

Grundsätzlich gilt gem. § 438 BGB gesetzlich eine Frist von 2 Jahren, wenn die Vertragsparteien nichts geregelt.

Zwischen 2 Privaten kann die Gewährleistung völlig ausgeschlossen werden. Einzelvertraglich ist dies auch zwischen 2 Unternehmern möglich. Ist der Verkäufer jedoch ein Unternehmer und der Käufer eine Privatperson, dann darf die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei dem Verkauf von neuen Waren nicht gekürzt werden. Anders steht es jedoch bei Gebrauchtgegenständen, hier kann der Unternehmer in seinen AGB bestimmen, dass die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr begrenzt ist. In AGB kann die Gewährleistungsfrist ferner zwischen Unternehmern auch bei neuen Waren auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei Gebrauchtgegenständen kann in einem solchen Fall die Gewährleistung in AGB komplett ausgeschlossen werden.

Auch wenn das LG Osnabrück es als ausreichend erachtet hat, dass die Gewährleistung mit dem Satz ” Privatkauf, deswegen keine Garantie” wirksam ausgeschlossen wurde, sollte der Klarheit halber, auch um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, eine genaue Aussage getroffen werden.

Verkaufen Sie also Waren bei ebay als Verbraucher, kann die folgende Formulierung empfohlen werden, um die Gewährleistung auszuschließen:

Die Ware wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.

Beachten Sie jedoch, dass gem. § 444 BGB dieser Auschluss sich nicht auf Mängel bezieht, die dem Verkäufer bekannt waren und arglistig verschwiegen wurden.

Kommentare (10)

Man kann aber auch durchaus vertreten, daß ein so empfohlener Ausschluß je nach Gestaltung gem. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist.

Die Prüfung der Zulässigkeit von AGB nach dem BGB trifft nicht auf Privatpersonen zu. Deswegen findet auch § 309 BGB keine Anwendung.

Hier kommt aber für Verletzung von Gesundheit, etc. als Anspruchsgrundlage § 823 BGB zum Zuge.

Ähh… mir wäre neu, wenn die 305ff. BGB nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten würden.

Ihre Bewertung der §§ 305 ff. ist mir ehrlich gesagt fremd, dennoch eine interessante Anmerkung. Das Wort allgemeine “Geschäftsbedingungen” (und nicht etwa allgemine Vertragsbedingungen) spricht schon gegen Ihre Wertung.

Es liegt wohl eher in der Natur der Sache.

Der Anwendungsbereich ist grds. in § 310 BGB geregelt. Da steht erstmal nicht, dass diese Vorschriften auf Verbraucher keine Anwendung finden. Rechtstechnisch erscheint es also möglich, dass auch ein Verbraucher AGB hat.

Aber vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen kommen eben nur dann in Frage, wenn eine Vielzahl von Verträgen mit diesen vorformulierten Bedingungen abgeschlossen werden bzw. abgeschlossen werden sollen. Ist es so, wird man wohl von einer Unternehmereigenschaft gem. § 14 BGB ausgehen. Deswegen werden Vertragsbedingungen eines Verbrauchers in praktischer Hinsicht nicht an den §§ 305 ff. gemessen. Die Beweislast, dass AGB vorliegen trägt zudem der Gegner.

Ihr Wortlautargument kann nicht gelten, da Sie selbst die Legaldefinition aus § 305 Abs. 1 BGB zitieren, wo von “Vertragsbedingungen” die Rede ist. Zudem ist ein “Geschäft” nicht etwas, was nur von einem Unternehmer betrieben werden kann.

Der Gesetzgeber war übrigens meiner Meinung, als er sich bewußt dagegen entschied, die Schutzbedürftigkeit des Kunden als Kriterium für die Anwendbarkeit des damaligen AGBG in den Gesetzestext aufzunehmen (vgl. BMJ-Arbeitsgruppe, 1. Teilbericht S. 35f.). Zudem folgt als Umkehrschluß aus der Formulierung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB – für Verbraucher gelten weitergehende Schutzrechte – daß der Anwendungsbereich der § 305ff. BGB eben gerade nicht auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschränkt ist.

Es kommt weiterhin auch nicht darauf an, daß die vorformulierten Bedingungen durch den Verwender in einer Vielzahl von Verträgen genutzt werden (wobei eine Vielzahl regelmäßig schon bei fünf Verträgen angenommen wird, vgl. dazu die ständige Rechtssprechung des BGH – das schafft jeder “private” eBay-Verkäufer, ohne Unternehmer iSd § 14 BGB zu sein), sondern daß die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde (siehe § 305 Abs. 1 S. 1 BGB und vgl. nur MüKo § 305 BGB Rn. 19 ) – was z.B. in Ihrem Fall gegeben wäre. Verwender und Schöpfer der Klausel müssen ja nicht personenidentisch sein, die Vielzahl von Veträgen also auch nicht vom Verwender selbst abgeschlossen werden (so auch OLG Hamm, NJW 1981, 1049).

Die Frage ist dann wohl, ob die Grenze einer Vielzahl von Verträgen auch gleichzeitig die Grenze zur Unternehmerschaft ist.
(so jedenfalls meine Argumentation)

Letztendlich wird es problematisch sein, dem privaten Verkäufer dies nachzuweisen. (ich gebe zu, die Praxis ist ein Todschlagargument und hat mehr mit der tatächlichen als der juristischen Bewertung zu tun)

Ich habe es nicht genau im Kopf, aber im Falle von eBay ist – meine ich – die Unternehmereigenschaft bei (frühestens) 36 Verkäufen in einem Zeitraum von wenigen Monaten angenommen worden. Andere Gerichte haben aber auch bei über 100 Verkäufen pro Jahr ihr Problem, per se eine Unternehmereigenschaft des Verkäufers anzunehmen. Es dürfte also in der Praxis regelmäßig genug Raum für die Anwendbarkeit der § 305 ff. BGB bei Verträgen zwischen Verbrauchern sein.

eine AGB kann auch beim erstmaligen Gebrauch vorliegen. schaut mal das Urteil an: OLG Hamm, Urteil v. 10.2.05, AZ.: 28 U 147/04, veröffentlicht in NJW-RR 2005/1220

In diesem Zusammenhang bitte UNBEDINGT das Urteil des BGH, VIII ZR 3/06 beachten!!!

Die AGB-Regeln der §§ 305ff. gelten insbesondere dann für Verbraucher/Private, wenn sie sich etwa Musterkaufverträgen (z.B. des ADAC) bedienen!
Finden AGB-Regeln danach Anwendung ist ein vollständiger (genereller) Ausschluss der “Gewährleistung für Sachmängel” gemäß dem genannten BGH-Urteil (s.o.) UNZULÄSSIG!!!
Die Regelungen gem. § 309 Nr. 7a und 7b BGB sind daher zwingend in den Gewährleistungsausschluss aufzunehmen.

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