Die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt zur Abmahnung, z.B. durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsvereine. Deswegen sollten Unternehmer Ihre AGB auf ihre Zulässigkeit überprüfen lassen. Das BGB und die Rechtsprechung lassen Unternehmern gerade gegenüber Verbrauchern kaum Gestaltungsspielraum.
Der BGH hat deswegen in seiner Entscheidung vom 21.09.2005 (Az. VIII ZR 284/04) verbraucherschutzfreundlich entschieden, dass folgende Ersatzlieferungsklausel in den AGB eines Internethops gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist:
Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen
einen qualitativ und preislich gleichwerti9.html”>how bring back your love
[…] Der Hinweis dürfte so manchen Webhoster interessieren, der nicht einmal in der Lage ist ein korrektes Impressum in die Welt zu setzen. […]