Das OLG Köln (Urteil vom 16. Mai 2012 – 6 U 239/11) hat sich mit der Frage der Haftung eines Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner beschäftigt.
Es war zum Einen fraglich, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Das OLG Köln hat sich dem BGH dahingehend angeschlossen, dass eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei.
Lege der Inhaber jedoch die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, muss der Inhaber des Urheberrechts laut OLG Köln den Beweis für die Täterschaft führen.
Zum Anderen galt es zu klären, ob die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten eine Haftung auslöst. Dies wurde vorliegend verneint. Eine solche kommt wenn überhaupt nur in Betracht, wenn entweder der Anschlussinhaber weiß, dass der Ehegatte den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird jedoch nur bejaht, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und Urheberrechtsverstöße vorliegen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.