Gem. § 52 a UrhG ist die öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen bereits veröffentlichter Werke, Werke geringen Umfangs sowie einzelner Beiträge aus Zeitschriften & Co. für einen bestimmten Adressatenkreis zulässig.
Hierzu gibt es eine sehr anschauliche Übersicht der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, Baden-Württemberg, die für alle Lehrenden an Schulen, Hochschulen etc. von Interesse sein dürfte.
Aber Achtung: § 137 k UrhG