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Schwarz-Surfen erlaubt?!

Das AG Wuppertal (Urteil vom 03.04. 2007, Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) hatte sich mit der Problematik und der Strafbarkeit des Schwarz-Surfens auseinandergesetzt. Der Sachverhalt gestaltete sich so, dass sich ein Fremder ohne vorherige Erlaubnis mit seinem Notebook vom Bürgersteig aus in das offene WLAN des Anzeigeerstatters einloggte. Der Beschuldigte suchte wahllos nach offenen WLANs und loggte sich dann im erstbesten WLAN ein.

Der Täter wurde entdeckt und die Polizei hat das Notebook zunächst eingezogen. Aufgrund der bisher ungeklärten Rechtslage wurde lediglich eine Verwarnung ausgesprochen. Gleichzeitig wurde die Vollstreckung einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen jedoch vorbehalten.

Das Amtsgericht sah in dem Suchen und Einloggen in das WLAN einen Verstoß gegen §§ 89 S.1, 148 Abs. 1 Satz 1 TKG und §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG und somit ein strafbares Verhalten. Der Angeklagte hatte sich einerseits wegen Abhörens von Nachrichten einer Funkanlage und andererseits wegen unerlaubten Abrufens personenbezogener Daten strafbar gemacht. Ihm wurde vor allem vorgeworfen, dass er billigend in Kauf nahm, dass bei dem Anschlussinhaber Kosten mangels einer Flatrate volumen- oder zeitabhängig für die Nutzung anfallen würden. Tatsächlich hatte der Anschlussinhaber jedoch keine zusätzlichen Kosten zahlen müssen.

Mein Tipp:
Als Anschlussinhaber haben Sie in der Regel keine Kenntnis davon, wann bei Ihnen schwarz mitgesurft wird und/oder über Ihren Telefonanschluss Rechtsverletzungen vorgenommen werden. Vor Urlaubsantritt sollten Sie also dafür sorgen, dass nicht nur der Computer, sondern auch der Router ausgeschaltet wird bzw. der WLAN Zugang ausreichend gesichert wird, z.b. durch ein Passwort bzw. ausreichende Verschlüsselung.

Kommentare (5)

Hallo Carola,
…spricht das hier unten nicht dagegen? (natürlich kannst Du nicht alles im oberen Posting darüber berichten – bist sowieso nun auch mit indawo beschäftigt:)
Gruß
Dragos
…Wer ein ungeschütztes WLAN betreibt, haftet unter Umständen für Rechtsverletzungen, die andere über das frei zugängliche WLAN begehen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 26. Juli 2006 (308 O 407/06), das kürzlich veröffentlicht wurde. Das Gericht stellt fest, dass es für den Betreiber eines WLANs zumutbar sei, für die Sicherung seines drahtlosen Heimnetzwerks Sorge zu tragen und dadurch zu verhindern, dass Fremde einen Zugriff auf das Funknetzwerk bekommen. Diese Pflicht gelte auch für technische Laien, die sich dann eben kostenpflichtig fachmännische Hilfe holen müssten. Juristen kommen im Übrigen zu dem Ergebnis, dass Schwarzsurfen über ungesicherte WLANs grundsätzlich nicht verboten ist.

Das Urteil spricht nicht dagegen. Die Verantwortlichkeit der Taten, die über das WLAN gemacht werden ist ganz getrennt von dem unerlaubten Mitsurfen zu sehen.

Ich würde sagen, wenn man unbeabsichtigt über einen anderen laptop mitsurft ist es rechtlich unbedenklich, wenn man aber sich reinhackt, auf jeden fall strafbar.

ist es auf jedenfall. ich finde es aber auch strafbar wenn sich andere auf den Comp drauf schalten ohne dass man was davon weiß

eigentlich ist das doch egal, wer nichts falsches tut, kann auch nicht bestraft werden

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