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Abmahnanwälte – ade!?

Im Rahmen von sog. Filesharing und P2P (peer-to-peer) Netzwerken werden täglich unzählbar viele Musik-Dateien, Filme und andere urheberrechtlich geschützte Werke ausgetauscht. Dies ist allerdings kein Kavaliersdelikt, sondern verstößt gegen die Urheberrechte der Künstler und die Verwertungsrechte der Industrie.

Eine Abmahnung flattert dann ohne weitere Vorankündigung in die Briefkästen der Telefonanschlussinhaber, von deren Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Meistens sind dies seitenlange, bereits vorformulierte Standardschreiben in denen lediglich einzelne, auf den Einzelfall bezogene Daten eingefügt werden. Diese enthalten dann meistens eine ein bereits vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine Vertragsstrafe und ein Schuldanerkenntnis sowie die Verpflichtung, die Kosten der beauftragten Rechtsanwälte zu zahlen.

Die Kosten der beauftragten Rechtsanwälte richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser wird in den meisten Abmahnungen zu hoch angesetzt, um die Kosten in die Höhe zu treiben. Auffällig ist insbesondere, dass der Schadensersatz für die Auftraggeber, z.B. der Urheber wesentlich geringer ist, als die Kosten der Abmahnung selbst.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag, nachdem dies bereits zuvor mehrfach gefordert wurde, am 14.04.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG verabschiedet, wonach die zu erstattenden Anwaltsgebühren für eine Abmahnung auf 100,00 EUR begrenzt wurde. Dies soll allerdings nur in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Nach der Zustimmung des Bundestags muss nun noch der Bundesrat sein Einverständnis zum Gesetzentwurf geben. Das wird voraussichtlich Ende Mai 2008 der Fall sein, so dass das Gesetz schon im Sommer 2008 in Kraft treten könnte.

Mein Tipp: Unterzeichnen Sie – selbst, wenn Sie den Verstoß tatsächlich begangen habe sollten – in keinem Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung. Da Urheberrechtsverletzungen auch strafrechtlich relevant sind, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin einschalten.

Kommentare (2)

Hallo Frau Kollegin,

den allgemeinen Hinweis, die vorformulierte Unterlassungserklärung in keinem Fall zu unterschreiben, selbst wenn man den Verstoss begangen hat, halte ich für nicht ungefährlich.

Wie Sie wissen, gehen die Betroffenen das Risiko ein, sich unmittelbar eine einstweilige Verfügung “einzufangen”. Und spätestens da hört der Spass auf…

Natürlich macht es regelmässig Sinn, den Inhalt der vorformulierten Unterlassungserklärung vor Abgabe genau zu prüfen bzw prüfen zu lassen. Derlei pauschale Aussagen führen aber leider oft dazu, dass in entsprechenden Diskussionsforen unter Hinweis auf eine solche Auskunft eines/einer Rechtskundigen den Betroffenen geraten wird, die UE generell nicht abzugeben…

Insbesondere wenn man den vorgeworfenen Vertoss begangen hat, sollte man Mandanten schon eher raten, diese bzw eine Unterlassungserklärung abzugeben, statt grundsätzlich davon abzuraten.

Mit kollegialen Grüssen

CU

Die Empfehlung, nicht ungeprüft die vorgefertigte Unterlassungserklärung soll nicht heißen, dass man die Fristen einfach verstreichen lassen soll und abwarten soll! Man kann ja nie vorsichtig genug sein! 🙂

So – spätestens jetzt sollte es auch für alle klar sein, dass Ignoration der Abmahnung in keinem Fall richtig ist.

Vielen Dank fürs Mitdenken, Herr Kollege!

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