Da es beim Onlinehandel häufig zu Betrugsversuchen kommt, kann es sehr nützlich sich die Bewertungen eines ebay- Mitgliedes genau anzuschauen. Andererseits steht und fällt der Erfolg bei ebay Waren zu versteigern mit der Bewertung der Vertragspartner. Wurde Ihrer Ansicht nach eine unrichtige Bewertung abgegeben, so gibt es mehrere Möglichkeiten zu reagieren. Dies richtet sich vor allem nach dem Inhalt der Bewertung.
Eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruches ist erfolgsversprechend, wenn es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handelt und nicht um bloße Werturteile. Tatsachenbehauptungen können bewiesen werden, wohingegen Werturteile vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Meinungsfreiheit ist jedoch in Fällen sog. Schmähkritik keine Rechtfertigung.
In diesem Rahmen müssen die Mitglieder also auch negativen Bewertungen hinnehmen, wenn sie sachlich richtig sind oder eine persönliche Meinung darstellen.
Ein Löschungsanspruch kann sich aber nicht nur auf offensichtlich unwahre Tatsachen oder auf eine Schmähkritik beschränken, sondern auch kann auch eine vertragliche Pflichtverletzung darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn die Bewertung so allgemein, überspitzt und schlagwörtlich gehalten ist und keinen sachlichen Bezug zur Transaktion hat.
Sollte eine gerichtliche Durchsetzung keinen Erfolg versprechen, kann der Bewertete in jedem Fall einen Ergänzungskommentar einfügen und öffentlich Stellung nehmen. Sollte ein Mitglied mit negativen und unberechtigten Kommentaren auffallen, ist bei ebay evtl. auch die Sperrung des Users anzuregen.
In diesem Zusammenhang hat aktuell das OLG Oldenburg am 03.04.2006 entschieden, dass der Bewertungslöschung zuzustimmen war.
Wer sich im Einzelnen über die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen informieren will, sollte sich die Praktikumsarbeit von Katja Bengtsson durchlesen.