Die Frage nach der Zulässigkeit und Schutzrechtsfähigkeit von Bearbeitungen eines Werkes richtet sich nach §§ 2, 23 UrhG.
§ 3 UrhG:
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
§ 23 UrhG:
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlive help”>love help
Hi, wie geht’s euch ? Wo ist der Lars denn ? Wir hoffen, es geht ihm gut…
Ist er noch unser Kollege ? Was hier so an Gerüchten rumgeht…
Grüße
Holger et al.
grrr. es hätte so einfach sein können… danke für diesen beitrag! ich wusste, dass ich etwas übersehen hatte! 🙂
Hallo Holger – hast Du auch eine E-mail Adresse? Meine steht ja im Impressum! 😉
Hi,
hatte ich doch angegeben, als ich den Kommentar abgegeben habe.
Aber ich hab sie dir jetzt auch per Mail geschickt 😉
Direkt im Kommentar habe ich die E-Mail Adresse nicht gelesen, aber in WordPress konnte ich sie lesen…tja.. man lernt nie aus!;)