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Vorratsdatenspeicherung vs. Berufsgeheimnis

Das EU-Vorhaben zur verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung sieht eine Mindestspeicherdauer für die Daten von Festnetz-, Mobiltelefon- und Internetverbindungen mit dem Ziel einer effektiveren Terrorismusabwehr vor.
Ausdrücklich sind dabei keine Ausnahmevorschriften für Berufsgeheimnisträger vorgesehen. Das monierte richterweise auch die Bundesrechtsanwaltskammer.

Mandanten müssen sich ihren Rechtsanwälten rückhaltlos anvertrauen können, damit sie für ihren Fall den richtigen Rat bekommen. Sehr schön ist das Berufsgeheimnis und seine Funktion in den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischet ex back”>get ex back

en Union beschrieben: dort heisst es unter Ziffer 2.3.1:

2.3. Berufsgeheimnis
2.3.1. Es gehört zum Wesen der Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes, dass sein
Mandant ihm Geheimnisse anvertraut und er sonstige vertrauliche Mitteilungen erhält.
Ist die Vertraulichkeit nicht gewährleistet, kann kein Vertrauen entstehen. Aus diesem
Grund ist das Berufsgeheimnis gleichzeitig ein Grundrecht und eine Grundpflicht des
Rechtsanwaltes von besonderer Bedeutung.
Die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Wahrung des Berufsgeheimnisses dient dem
Interesse der Rechtspflege ebenso wie dem Interesse des Mandanten. Daher verdient
sie besonderen Schutz durch den Staat.

Ich gehe davon aus, dass die Richtlinie eine entsprechende Änderung noch erfährt. Sollte dies nicht der Fall sein, werde ich sämtlichen Verkehr mit Mandanten verschlüsseln (müssen).