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Urheberrecht im Internet – Bearbeitungen

Die Frage nach der Zulässigkeit und Schutzrechtsfähigkeit von Bearbeitungen eines Werkes richtet sich nach §§ 2, 23 UrhG.

§ 3 UrhG:
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

§ 23 UrhG:
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlive help”>love help

cht oder verwertet werden.

Danach kann durch die Bearbeitung eines Werkes ein neues schutzrechtsfähiges Werk entstehen.
Da eine Bearbeitung ein bestehendes Werk voraussetzt, das bearbeitet wird, ist das Urheberrecht an der Bearbeitung zwar ein selbständiges Urheberrecht, das aber vom geschützten Originalwerk abhängig ist. Dies bedeutet, dass der Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers des geschützten Ursprungswerkes benötigt.

Kommentare (5)

Hi, wie geht’s euch ? Wo ist der Lars denn ? Wir hoffen, es geht ihm gut…
Ist er noch unser Kollege ? Was hier so an Gerüchten rumgeht…
Grüße
Holger et al.

grrr. es hätte so einfach sein können… danke für diesen beitrag! ich wusste, dass ich etwas übersehen hatte! 🙂

Hallo Holger – hast Du auch eine E-mail Adresse? Meine steht ja im Impressum! 😉

Hi,
hatte ich doch angegeben, als ich den Kommentar abgegeben habe.
Aber ich hab sie dir jetzt auch per Mail geschickt 😉

Direkt im Kommentar habe ich die E-Mail Adresse nicht gelesen, aber in WordPress konnte ich sie lesen…tja.. man lernt nie aus!;)

Kommentare sind deaktiviert.