Beruht die Preisauszeichnung in einem Online-Shop auf einem Tippfehler, dann kann der Kunde nicht auf die Lieferung der Ware für den angegebenen Preis bestehen. Der Verkäufer hat dann gem. § 119 BGB ein Anfechtungsrecht aufgrund Erklärungsirrtums.
Dieses entschied das LG Osnabrück (Az.: 12 S 497/05). In dem vom LG Osnabrück zu entscheidenden Fall war ein Plasma-Fernseher für 399,- € anstatt für 3999,- € im Internet angeboten worden. Der Kunde konnte den Fernseher nicht für 399,- € erwerben.
Interessant wird es jedoch , wenn das Landgericht davon ausgeht, dass die automatisch generierte Bestätigungsmail nicht bindend ist, da diese nur als Bestätigung des Auftrages einzustufen sei und nicht als Bestätigung des Rechtsgeschäftes im rechtlichen Sinne. Die Erklärungen dienen zwar der Pflicht, den Eingang der Bestellung im Sinne des § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB zu bestäEx Back”>How To Get Your Ex Back
Hilft da die Floskel “Irrtümer vorbehalten”?