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Tippfehler im Online-Shop

Beruht die Preisauszeichnung in einem Online-Shop auf einem Tippfehler, dann kann der Kunde nicht auf die Lieferung der Ware für den angegebenen Preis bestehen. Der Verkäufer hat dann gem. § 119 BGB ein Anfechtungsrecht aufgrund Erklärungsirrtums.

Dieses entschied das LG Osnabrück (Az.: 12 S 497/05). In dem vom LG Osnabrück zu entscheidenden Fall war ein Plasma-Fernseher für 399,- € anstatt für 3999,- € im Internet angeboten worden. Der Kunde konnte den Fernseher nicht für 399,- € erwerben.

Interessant wird es jedoch , wenn das Landgericht davon ausgeht, dass die automatisch generierte Bestätigungsmail nicht bindend ist, da diese nur als Bestätigung des Auftrages einzustufen sei und nicht als Bestätigung des Rechtsgeschäftes im rechtlichen Sinne. Die Erklärungen dienen zwar der Pflicht, den Eingang der Bestellung im Sinne des § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB zu bestätigen.

tigen, aber es ist doch im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Bestätigungsmail eine verbindliche Vertragsannahme darstellt oder nicht. Hier kommt es vor allem darauf an, ob es sich um eine automatisierte Bestätigungsmail handelt, die aufgrund der im Bestellvorgang eingegebenen Daten generiert wird oder nicht.

Diese Entscheidung steht jedenfalls im Einklang mit der aus dem Jahre 2003 gefällten Entscheidung des LG Essen (Az.: 16 O 416/02 vom 13.02.2003), die via RA Kotz abzurufen ist.

Zur Pressemitteilung des LG Osnabrück

Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist hat bereits der BGH in seinem Urteil (via RAe Beckmann und Norda) vom 26.01.2005 entschieden.

Kommentare (1)

Hilft da die Floskel “Irrtümer vorbehalten”?

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