Die öffentliche Hand ist im Rahmen der Beschaffung von Leistungen oder Waren ab einem bestimmten Schwellenwert an das Vergaberecht gebunden.
Wenn die öffentliche Hand IT-Leistungen einkauft, dann wickelt sie das auf der Grundlage der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sowie aufgrund der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik (EVB-IT) ab. Es sind grundsätzlich die EVB-IT in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit die EVB-IT Regelungsbereiche der bislang geltenden BVB nicht abdecken, sind die BVB weiterhin anzuwenden. Im Einzelnen hat das Bundesministerium des Innern eine Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt. Dabei gibt das Vertrags-Repertoire Lösungen für fast alle möglichen Vertragsgestaltungen her, wie z.B. Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Wartungsverträge sowie Kombinationen aus den vorgenannten.
Die EVB-IT samt zugehöriger Formblätter sind von allen öffentlichen Auftraggebern, insbesondere allen Bundes-“e cigarette njoy”>e cigarette njoy