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EVB-IT: Ein Überblick

Die öffentliche Hand ist im Rahmen der Beschaffung von Leistungen oder Waren ab einem bestimmten Schwellenwert an das Vergaberecht gebunden.

Wenn die öffentliche Hand IT-Leistungen einkauft, dann wickelt sie das auf der Grundlage der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sowie aufgrund der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik (EVB-IT) ab. Es sind grundsätzlich die EVB-IT in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit die EVB-IT Regelungsbereiche der bislang geltenden BVB nicht abdecken, sind die BVB weiterhin anzuwenden. Im Einzelnen hat das Bundesministerium des Innern eine Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt. Dabei gibt das Vertrags-Repertoire Lösungen für fast alle möglichen Vertragsgestaltungen her, wie z.B. Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Wartungsverträge sowie Kombinationen aus den vorgenannten.

Die EVB-IT samt zugehöriger Formblätter sind von allen öffentlichen Auftraggebern, insbesondere allen Bundes-“e cigarette njoy”>e cigarette njoy

und Landesbehörden gemäß § 55 BHO, LHO zu beachten.

§ 55 BHO Öffentliche Ausschreibung
(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.

Das Bundesministerium des Innern, und zwar die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung stellt die Verträge zur Verfügung.

Die IHK Hannover bietet eine vergaberechtliche Entscheidungssammlung an.

Der Kollege RA Thomas Feil bietet einige leicht verständliche Kurzdarstellungen zum öffentlichen (IT) – Vergabewesen.