Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2005 (Az.: 1 BvR 668/04) die Nichtigkeit der vorbeugenden Telefonüberwachung zur Verhütung von Straftaten nach dem niedersächsischen Polizeigesetz festgestellt. Das Gesetz verstoße gegen Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis). Der Landesgesetzgeber habe die Norm nicht nur unbestimmt und unverhältnismäßig gestaltet, sondern seine Gesetzgebungskompetenz überschritten; diese stünde allein dem Bundesgesetzgeber zu.
für nichtig erklärter § 33 a Abs. 1 Nr.1, 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung :
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie unter den Voraussetzungen des § 8 über die dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,
2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie
Art. 10 GG:
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Zur Pressemitteilung des BVerfG.
Zur Entscheidung.