Gem. § 69 b UrhG ist der Arbeitgeber Urheber einer von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung seines Arbeitgebers programmierten Software.
Das OLG Köln (6 U 132/04) hat in seiner Entscheidung vom 25.02.2005 entschieden, dass “für den Rechtserwerb des Arbeitgebers unerheblich ist, dass das Computerprogramm in seiner [des Arbeitnehmers] Freizeit oder während der regulären Arbeitszeit geschaffen worden ist.”
Die Entscheidung kann in der NRW Rechtsbibliothek abgerufen werden.
Auf eine Nachfrage hin, möchte ich klarstellen, dass sich das Urteil natürlich nicht auf jegliche Softwareprogrammierung in der Freizeit als solche bezieht, sondern, dass es sich um Softwareentwicklung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses handeln muss.