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Achtung bei Verwendung des Disclaimers „keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

Viele Unternehmen teilen auf ihrer Webseite, z.B. im Rahmen ihres Impressums oder unter den AGB, mit, dass sollte ein Mitbewerber Rechtsverstöße feststellen oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt sein, von einer kostenpflichtigen Abmahnung abgesehen werden soll und zunächst der direkte Kontakt gesucht werden soll.

Ein ähnlicher Hinweis war Grundlage der Entscheidung des OLG Hamm vom 31.01.2012 (I-4 U 169/11).

Hier verwendete die Klägerin im Internet folgenden Satz:

„Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.“

Tatsächlich hat die Klägerin dann selbst einen Mitbewerber ohne entsprechenden vorherigen Kontakt kostenpflichtig abmahnen

lassen. Die Abmahnkosten waren Gegenstand des Verfahrens.

Das OLG Hamm sowie das erstinstanzliche Gericht (LG Bielefeld) hat die Kostenerstattung im Hinblick auf § 242 BGB zurückgewiesen. Einem Erstattungsanspruch stehe der Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf ein widersprüchliches Verhalten entgegen.

Im Übrigen kann sich derjenige, der einen solchen Zusatz auf seiner Homepage verwendet nicht darauf berufen, wenn er kostenpflichtig abgemahnt wird. Gleichzeitig schadet – so die Folge aus dem Urteil des OLG Hamm – dieser Zusatz, wenn derjenige, der einen solchen Zusatz verwendet selbst kostenpflichtig abmahnen will.

TIPP:
Wir empfehlen deswegen einen solchen Zusatz von der Homepage gänzlich zu entfernen.

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